Rechtliche Regelungen
Die Kirche verfügt als zuständige Personenstandsbehörde für katholische Christen bis 1938/39 über die offiziellen staatlichen Bücher. Dabei unterliegen die Eintragungen unterschiedlichen Sperrfristen gem. Personenstandsgesetz:
- Geburts- und Taufbücher sind 100 Jahre gesperrt
- Trauungsbücher sind 75 Jahre gesperrt
- Sterbebücher sind 30 Jahre gesperrt
Somit sind von den kirchlichen Altmatriken sämtliche Trauungs- und Sterbebücher frei, die auch auf Matricula online frei eingesehen werden können.
Die Geburts- und Taufbücher sind wegen der Schutzfrist erst einsehbar, wenn die 100-jährige Sperrfrist verstrichen ist.
Seit 1. August 1938 (Trauungen) bzw. seit 1. Jänner 1939 (Geburten und Sterbefälle) sind für Personenstandseintragungen ausschließlich die staatlichen Standesämter zuständig.
Einsichtnahme in gesperrte Daten
Das Gesetz regelt jedoch Ausnahmebestimmungen zur vorzeitigen Einsichtnahme in gesperrte Daten. Wenden Sie sich dazu bitte direkt an das Diözesanarchiv unter daw@edw.or.at (Regelung siehe: Verordnung zur Einsichtnahme in Altmatriken, in: Wiener Diözesanblatt 157 [2019] Nr. 10, S. 66f.).
Bei Verwandtschaft in gerader Linie (die Verwandtschaft einer Person zu den eigenen Kindern, sowie zu den Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.), sowie bei rechtlichem oder wissenschaftlichem Interesse, darf diese Einsichtnahme gewährt werden. Dazu werden folgende Dokumente zur Freigabe benötigt:
- Verwandtschaft in gerader Linie: Geburtsurkunden von Ihnen bis zur gesuchten Person
- rechtliches Interesse: die jeweiligen Dokumente und Unterlagen (z.B. Erbschaft, Erwachsenenvertretung, Schreiben der Behörde, des Notars, …)
- wissenschaftliches Interesse: Titel des Projekts (+ Projektnummer beim FWF)
- in allen Fällen eine Ausweiskopie
Wird im Auftrag einer anderen Person gehandelt, wird eine unterzeichnete Vollmacht benötigt.