Samstag 23. November 2024

 

 

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Tarif- und Gebührenordnung für das Diözesanarchiv 2019

 

§ 1 Allgemeines

Die persönliche Benutzung von Archivalien im Diözesanarchiv ist grundsätzlich gebührenfrei. Die Benutzung von Matriken (Kirchliche Matriken, Altmatriken) ist gesondert geregelt. Für den Einsatz von elektronischen Datenerfassungsgeräten (Notebooks) durch den Benützer wird bis auf weiteres kein Betriebskostenpauschale in Rechnung gestellt.


§ 2 Schriftliche und mündliche Anfragen

Die Beantwortung nichtamtlicher schriftlicher oder mündlicher Anfragen erfolgt nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten des Archivs. Dafür können Gebühren verrechnet werden. Der Anfragesteller wird in diesem Fall vor Durchführung der Recherche über die voraussichtlichen Kosten der Nachforschungen informiert. Als Berechnungsgrundlage gilt ein Satz von € 35,00 pro angefangener halber Stunde. Diese Gebühren werden unabhängig vom Erfolg der Nachforschungen fällig. Die Durchführung der Nachforschungen kann von einer Vorauszahlung der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

Das Archiv kann dem Anfragesteller zusätzlich alle anfallenden Auslagen (z. B. Postgebühren, Bankspesen, Versicherungsauslagen, etc.) in Rechnung stellen.


§ 3 Transkriptionen und Übersetzungen

Für die Archivbenützung wird vorausgesetzt, dass der Benützer die Archivalien selbst lesen kann. Das Archivpersonal ist nicht verpflichtet, abgesehen von allgemeinen Hilfestellungen, dem Benützer aus den Archivalien vorzulesen, zu übersetzen oder zu transkribieren. Werden Transkriptionen oder Übersetzungen vom Archiv selbst durchgeführt, so wird pro angefangener halber Stunde der Zeitaufwand einer wissenschaftlichen Fachkraft in der Höhe von € 35,00 in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf Anfertigung von Transkriptionen oder Übersetzungen besteht nicht.


§ 4 Vervielfältigungen

Ergibt sich bei Betreuung und Unterstützung während des Vervielfältigungsprozesses ein größerer Zeitaufwand, wird die in §2 genannte Gebühr verrechnet. Die unterschiedlichen Vervielfältigungsarten werden wie folgt verrechnet:


1) Fotokopien und Scans

Auf Antrag des Benützers können von Archivalien, sofern es deren Erhaltungszustand zulässt und die Besorgung der anderen Aufgaben des Archivs es erlaubt, durch das Archivpersonal Fotokopien in beschränktem Ausmaß angefertigt werden (siehe Rahmenordnung für Benützung). Die Preise für Fotokopien setzen sich aus den Selbstkosten des Archivs sowie aus der Entschädigung für den erforderlichen Manipulationsaufwand zusammen. Dies gilt auch für die Anfertigung von Scans. Im Einzelnen gelten derzeit folgende Preise:

Format DIN A 4: € 0,25

Format DIN A 3: € 0,50


2) Fotos

Das Anfertigen von Fotos (Reproduktionen von Archivalien und Fotos aus dem Bildarchiv) durch den Benützer ist nur mit Erlaubnis der Archivleitung gestattet.

a) Reproduktionen von Archivalien: Bei Reproduktionen von Archivalien durch den Benützer verbleibt das Verwertungsrecht beim Archiv. Für die Bereitstellung ist ein Belegexemplar dem Archiv zu übergeben.

b) Reproduktionen von Fotos aus dem Bildarchiv: Bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Reproduktionen aus den Fotosammlungen des Archivs ist die Beachtung allfällig bestehender Schutzrechte nach Urheberrechtsgesetz durch Unterfertigung einer Verpflichtungserklärung (Fotorevers) zu bestätigen. Für die Bereitstellung ist ein Belegexemplar dem Archiv zu übergeben.


3) Abfilmen

Das Abfilmen von Dokumenten und Bildern wird mit € 70,00 pro angefangener Stunde verrechnet.


§ 5 Veröffentlichungen

1) Veröffentlichung in Publikationen

Für Publikationen wird zusätzlich zu den Fotokosten eine Veröffentlichungsgebühr eingehoben. Für Veröffentlichungen von SW-Abbildungen werden € 29,00, für Farbabbildungen € 58,00 pro Bild berechnet. Diese Gebühren gelten jeweils nur für eine Auflage. Für jede weitere Auflage sind die Gebühren für die Nutzungsrechte neuerlich zu bezahlen.

Bei wissenschaftlichen, heimatkundlichen oder volksbildnerischen Publikationen und bei Veröffentlichungen, die dem Interesse der Kirche dienen, kann von der Einhebung einer Veröffentlichungsgebühr abgesehen werden.


2) Veröffentlichungen in digitalen Medien

Veröffentlichungen in Film und Fernsehen sowie Internet werden pro Stück berechnet.

SW-Abbildungen € 180,00

Farbabbildungen € 290,00


§ 6 Anfragen zu Altmatriken

Anfragen bezüglich der Einsichtnahme in die Altmatriken der Erzdiözese Wien sind durch die „Verordnung zur Einsichtnahme in Altmatriken“ und die „Ordnung zur Einsicht in pfarrliche Matrikenbücher“ geregelt.

1) Grundsätzlich fallen € 14,30 Bearbeitungsentgelt an.

2) Die Übermittlung von digitalen Bilddateien ohne notwendigem Rechercheaufwand wird mit € 5,00 pro Stück verrechnet.

3) Pro bestätigtem wortgetreuen Altmatrikenauszug oder ausgestellter Personenstandsurkunde werden € 9,30 zuzüglich Porto in Rechnung gestellt.

4) Für die Bereitstellung einer internationalen Urkunde samt Zwischen-beglaubigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat fallen zum Bearbeitungsentgelt zusätzliche € 17,50 zuzüglich Porto an.

5) Für den Fall, dass Anfragen unklare und/oder unvollständige Angaben enthalten und/oder nötige Vollmachten erst gesondert eingefordert werden müssen, wird der für die notwendigen Rückfragen bzw. Recherchen benötigte Zeitaufwand mit € 35,00 pro angefangener halber Stunde (siehe §2) verrechnet. Diese Bearbeitungskosten fallen auch bei ergebnislosen Recherchen an.


§ 7 Verleih

Werden Archivalien für Ausstellungszwecke außer Haus verliehen, so übernimmt der Leihnehmer die Versicherungs- und sonstige anfallende Kosten. Die Kosten werden vom Diözesanarchiv vorgeschrieben.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Tarifordnung tritt als Ausführungsbestimmung zu §6 Archivordnung in Kraft und ist bis auf Widerruf gültig.

 


Die Vorliegende Fassung der Gebührenordnung vom 10. September 2019 ersetzt alle bisherigen im Wiener Diözesanblatt veröffentlichten Bestimmungen.

 

 
Wiener Diözesanblatt 157 (2019) Nr. 10, S. 64-66

 

 

Die Beiträge zur Wiener Diözesangeschichte (1960-1996) sind online.

 

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