Was ändert sich?
Während die einen erhoffen, dass alles gleich bleibt, erwarten sich andere, dass sich alles ändert. In Wirklichkeit gibt es einige – wenn auch überschaubare - Punkte, die sich tatsächlich mit der Bildung einer Pfarre mit Teilgemeinden (=Pfarre Neu) ändern. Viele oft geäußerte Befürchtungen sind unbegründet: Mit der Bildung einer Pfarre mit Teilgemeinden wird keine Kirche zugesperrt, es werden deswegen keine Heiligen Messen gestrichen und auch keine Priester deswegen abgezogen, oder gar die Anzahl der Priester auf einen reduziert.
Viele mögliche Veränderungen liegen - wie bisher - in der Verantwortung der Pfarre und werden im Pfarrgemeinderat, Gemeindeausschuss oder Vermögensverwaltungsrat entschieden. Doch der Handlungsspielraum für mögliche Veränderungen, wenn sie in Angriff genommen werden, wird größer.
1. Finanzen
Für die gemeinsame Pfarre gibt es ein gemeinsames Budget und einen gemeinsamen Jahresabschluss. Den Kirchenbeitragsanteil, der den bisherigen Pfarren ausgezahlt wurde, gibt es – in gleicher Höhe wie bisher – für die gemeinsame Pfarre. Für jede Teilgemeinde gibt es eine sogenannte Kostenstelle. Damit haben die Gemeindeausschüsse ein eigenes Budget zur Verfügung und können Ein- und Ausgänge nachvollziehen.
2. Rechtlicher Status
Eine Pfarre mit Teilgemeinden handelt nur mehr im Namen einer Rechtspersönlichkeit (abgesehen von den Pfründen), und nicht mehr im Namen jeder bisherigen Pfarre. Das bedeutet, dass diese gemeinsame Pfarre Eigentümerin des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens ist und alle pfarrlichen Mitarbeitenden (z.B. Pfarrsekretär/in Mesner/in, Kirchenmusiker/in, technische Hilfskräfte…) anstellt.
Auch sämtliche Verträge werden von der gemeinsamen Pfarre geschlossen, sie hat eine gemeinsame Steuernummer.
Als äußeres Zeichen der neuen Wirklichkeit erhält die gemeinsame Pfarre einen neuen Namen, eine gemeinsame Geschäftsadresse und ein neues Pfarrsiegel, das auch für die Urkunden (Taufe, Eheschließung, …) verwendet wird.
3. Gremien
Jede bisherige Pfarre wird zu einer Teilgemeinde, für die jeweils ein Gemeindeausschuss zuständig ist, der in der Regel aus den bisherigen Mitgliedern des Pfarrgemeinderats besteht. Für die Pfarre wird ein gemeinsamer Pfarrgemeinderat und ein gemeinsamer Vermögensverwaltungsrat gebildet, welche die gesamte Pastoral bzw. Verwaltung im Blick haben. Natürlich haben beide auch darauf zu achten, dass die einzelnen Teilgemeinden gut vertreten sind. Wichtig ist dabei, dass Doppelgleisigkeiten in den Zuständigkeiten vermieden werden.
4. Pastoralteam
In der Regel bilden die bisherigen Priester, Pastoralassistentinnen und –assistenten mit den Diakonen in den Pfarren des Entwicklungsraums das Pastoralteam in der gemeinsamen Pfarre. Geleitet wird es von einem Priester, der als Pfarrer eingesetzt ist. Die anderen Priester sind gemäß Ausbildungsgrad Kaplan oder Pfarrvikar.
5. Pfarrgebiet und Pfarrkirche
Die bisherigen Grenzen zwischen den Pfarren werden aufgehoben. Wer weiterhin z.B. Geburtstagsbriefe im Gebiet einer bisherigen Pfarre austeilen möchte, muss sich innerhalb der größeren Pfarre auf bestimmte Ortschaften bzw. Straßenzüge einigen.
Eine Kirche im Pfarrgebiet trägt den Titel Pfarrkirche, auch wenn damit keine weiteren Rechte und Pflichten verbunden sind, wie in der Rahmenordnung Liturgie deutlich wird. Auch in den anderen ehemaligen Pfarrkirchen, die nun Filialkirchen genannt werden, sind weiterhin Taufen, Hochzeiten, Begräbnisse, etc. möglich.