Fragen zur Durchführung der Wahl am 20. März 2022
Antwort auf viele Fragen zur Durchführung der Wahl bietet die Wahlordnung
Was bedeutet die derzeitge Corona-Situation für die PGR-Wahl am 20. März 2022? |
Grundsätzlich gelten die aktuellen Coronabestimmungen, praktische Hinweise aus derzeitiger Sicht: Für Wählerinnen und Wähler gilt FFP2 Maske. Die Pfarrgemeinderatswahl wäre im Sinne einer „unaufschiebbaren Zusammenkunft von statutarisch notwendigen Organen iuristischer Personen“ (COVID-19-SchuMaV, §13,3 Punkt 6) nach derzeit geltenden rechtlichen Bestimmungen auch während eines Lockdowns durchführbar.
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Wie viele Personen müssen am Stimmzettel mindestens angekreuzt werden, damit dieser gültig ist? |
Laut der PGR-Wahlordnung kreuzt die aktiv wahlberechtigte Person „auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Mitglieder des PGR zu wählen sind.“ (6.1 e).
Im Umkehrschluss sieht die Wahlordnung keine Untergrenze der zu Wählenden für die Gültigkeit des Stimmzettels vor. D.h. wenn mindestens eine Person angekreuzt ist, ist der Stimmzettel gültig. Zum Beispiel: Auf dem Stimmzettel befinden sich die Namen von 12 Kandidat/innen bei 8 zu wählenden PGR-Mitgliedern. In diesem Fall dürfen max. 8 Personen angekreuzt / gewählt werden. Wird nur einer Person eine Stimme gegeben, ist der Stimmzettel gültig. Sind mehr angekreuzt (z.B. 9) ist der Stimmzettel ungültig (6.2 b).
Der Wahlvorstand kann im Vorfeld den Wahlberechtigten gegenüber eine Empfehlung abgeben, möglichst alle Stimmen zu vergeben. |
Abgabe mehrerer Stimmzettel durch eine Person oder nicht persönlich am Wahlort? |
Die Stimmabgabe erfolgt im Normalfall persönlich vor der Wahlkommission (6.1 a).
Wenn der Wahlvorstand im Vorfeld die Möglichkeit einer Briefwahl (5.4.1) oder die Wahl vor einer „fliegenden Wahlkommission“ (5.4 f) beschlossen hat, kann die Stimme auch in dieser Form persönlich abgegeben werden. Eventuell kann der Wahlvorstand im Vorfeld beschließen, dass in Ausnahmefällen Angehörige von erkrankten Personen oder ähnlichen Fällen deren zu Hause ausgefüllten Wahlzettel am Wahltag am Wahlort mitabgeben (im Sinne eines „Postlers“). Dieser Vorgang ist nach den Regeln der Briefwahl durchzuführen. Es ist dabei jedenfalls eine Wählerliste zu führen, auf welcher vermerkt ist, welcher Person der jeweilige Stimmzettel (im Kuvert) zuzuordnen ist.
Bei Kindern kann das Stimmrecht durch einen Erziehungsberechtigten ausgeübt werden. (1.2) Das heißt, in diesem Fall kann es sein, dass eine Person z.B. 2 oder mehr Stimmzettel vor der Wahlkommission abgibt. |