Der Kirchenbeitrag beträgt 1,1% vom Einkommen (Beitragsgrundlage). Davon wird ein allgemeiner Absetzbetrag von 60 Euro abgezogen. Der Mindestkirchenbeitrag macht 123 Euro für Einkommensteuerpflichtige bzw. 34 Euro für Arbeiter*innen, Angestellte und Pensionist*innen aus.
Wir gehen vom Einkommen im
Einkommensteuerbescheid 2024 (Vorjahresbescheid) aus. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden abgezogen – der Kirchenbeitrag dafür wird extra berechnet. Dieses Einkommen ist die Beitragsgrundlage. Der Jahreskirchenbeitrag beträgt mindestens 123 Euro. In manchen Fällen – z. B. bei Kleinunternehmer*innen, Ein-Personen-Unternehmen, Freien Dienstnehmer*innen, bestimmten Branchen – kann der Beitrag unterhalb des Mindestkirchenbeitrags angesetzt werden. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die
Kirchenbeitragsstelle.
Sie haben ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und erhalten keinen Einkommensteuerbescheid? Dann gehen wir von der Jahres-Lohnsteuerbemessungsgrundlage 2025 (Steuerbasis) als Beitragsgrundlage aus. Der Jahreskirchenbeitrag beträgt mindestens 34 Euro. Die monatliche Lohnsteuerbemessungsgrundlage finden Sie auf Ihren Gehalts-/Lohn- oder Pensionsbelegen. Sie ergibt sich aus dem Bruttobezug durch Abzug der steuerfreien Einkommensteile: Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage, Gewerkschaftsbeitrag und mögliche Steuerfreibeträge. Geht man vom Monatsbezug aus, muss man die monatliche Lohnsteuerbemessungsgrundlage mit 12 multiplizieren. Wenn Sie mehr als 14 Monatsbezüge haben, wird der 15. und jeder weitere Bezug zur Beitragsgrundlage dazugerechnet.
Sie haben ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und erhalten aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid? Dann gehen wir vom Einkommen im Einkommensteuerbescheid 2024 (Vorjahresbescheid) als Beitragsgrundlage aus. Der Jahreskirchenbeitrag beträgt mindestens 34 Euro.
Sie zahlen den Kirchenbeitrag nach dem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Der Kirchenbeitrag beträgt bei einem Einheitswert bis 18.200 Euro 6 Promille, vom Mehrbetrag bis 36.400 Euro 5,5 Promille, vom Mehrbetrag bis 72.800 Euro 4 Promille und vom Mehrbetrag über 72.800 Euro 2 Promille des Einheitswerts. Bei Pachtverhältnissen werden drei Viertel des vollen Einheitswerts der/dem Pächter*in, ein Viertel der/dem Verpächter*in zugerechnet, außer in einem Pachtvertrag ist etwas anderes festgelegt. Der Jahreskirchenbeitrag beträgt mindestens 34 Euro.
Beziehen Sie für ein ganzes Kalenderjahr ausschließlich Arbeitslosen- oder Kinderbetreuungsgeld, bitten wir Sie um den Mindestbeitrag von 34 Euro. Betrifft der Bezug nur einen Teil des Jahres, wird der Kirchenbeitrag nach dem Einkommen aliquot berechnet.
Für ein ausländisches Einkommen, das nicht im Inland versteuert wird, ist grundsätzlich Kirchenbeitrag zu bezahlen. Das gilt z. B. für Montagearbeiter*innen und Angehörige internationaler Organisationen oder diplomatischer Vertretungen. Wenn davon schon eine dem Kirchenbeitrag gleichwertige Abgabe gezahlt wurde, entfällt der Beitrag in Österreich.
- Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann ist auch katholisch und bezahlt ihren/seinen Kirchenbeitrag entsprechend ihrem/seinem Einkommen? Dann gilt der Beitrag der/des Ehepartner*in als Familienbeitrag.
- Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann ist ohne religiöses Bekenntnis und zahlt daher keinen Kirchenbeitrag? Dann wird Ihr Kirchenbeitrag nach der Höhe Ihres Anspruches auf Unterhalt bemessen. Weil die Situation oft schwierig ist, nehmen wir die rechtliche Untergrenze an. Das ist 1/3 des Einkommens Ihrer/Ihres Ehepartner*in. Von dieser Grundlage berechnen wir Ihren Kirchenbeitrag.
- Ihre Ehefrau/Ihre Ehemann zahlt Beiträge an eine andere anerkannte Religionsgemeinschaft? Dann wird Ihr Beitrag nach dem Unterhaltsanspruch berechnet. Ihre/Ihr Ehepartner*in kann Ihren Kirchenbeitrag aber bei ihrem/seinem Beitrag abrechnen lassen. Dazu gibt es eine Vereinbarung zwischen den in Österreich anerkannten Religionsgemeinschaften.
- Sie haben beide ein eigenes Einkommen? Dann zahlt jede/jeder Ehepartner*in nach ihrem/seinem Einkommen an ihre/seine Religionsgemeinschaft. Ist aber das Einkommen der/des katholischen Ehepartner*in so niedrig, dass der Kirchenbeitrag kleiner ist als der Beitrag nach dem Unterhaltsanspruch, wird der Kirchenbeitrag nach dem Unterhalt berechnet.
- Sie sind Alleinverdiener*in? Dann wird Ihr Kirchenbeitrag um den Beitrag verringert, den Ihre/Ihr Ehepartner*in an ihre/seine Religionsgemeinschaft zahlt – maximal bis zur Hälfte. Informieren Sie Ihre Kirchenbeitragsstelle über die Höhe Ihres Einkommens und der Zahlung Ihrer/Ihres Ehepartner*in. Diese Regelung soll vermeiden, dass Familien mit verschiedenem Religionsbekenntnis benachteiligt werden.
- Ihr Ehemann/Ihre Ehefrau ist Alleinverdiener*in? Dann wird Ihr Kirchenbeitrag nach dem Unterhaltsanspruch berechnet. Ihre/Ihr Ehepartner*in kann ihn bei ihrer/seiner Religionsgemeinschaft berücksichtigen lassen.
Wir bitten Sie, einen Kirchenbeitrag nach eigenem Ermessen zu zahlen. Als Richtwert gilt der Mindestkirchenbeitrag von 34 Euro.
Kirchenbeitragsfrei sind z. B.
- Lehrlingsentschädigung
- Bezug während Grundwehr- oder Zivildienst
- Pflegegeld
Einkommensteile, die nach §§ 67 und 68 des Einkommensteuergesetzes steuerlich begünstigt sind, zählen nicht zur Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Dazu gehören zum Beispiel das
13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld),
Abfertigungen, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen.
Als Student*in ohne Einkommen müssen Sie keinen Kirchenbeitrag zahlen. Bitte informieren Sie die Kirchenbeitragsstelle einmal jährlich über Ihre aktuelle Situation.
Ihre Kirchenbeitragszahlungen werden direkt an das Finanzamt gemeldet und automatisch in Ihre Arbeitnehmerveranlagung übernommen.