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Wissenswertes

Anhang zur Kirchenbeitragsordnung der Erzdiözese Wien

Der Anhang zur Kirchenbeitragsordnung steht auch als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung.

 

Auf Beschluss des diözesanen Wirtschaftsrates der Erzdiözese Wien (zuständiges Gremium gem. § 3 Kirchenbeitragsordnung (im folgenden Text KBO genannt)) vom 14. 12. 2023 und mit Zustimmung des Herrn Kardinals Dr. Christoph Schönborn wurde der Anhang der Kirchenbeitragsordnung der Erzdiözese Wien mit Wirkung vom 1. 1. 2024 abgeändert und lautet wie folgt:

 

(1) Kirchenbeitrag vom Einkommen (Tarif E).
a) Der Jahreskirchenbeitrag vom Einkommen beträgt 1,1 Prozent der Beitragsgrundlage abzüglich eines allgemeinen Jahresabsetzbetrages von EUR 59,00.
b) Mindestkirchenbeitrag bei ausschließlich unselbständiger Erwerbstätigkeit EUR 33,00 pro Jahr.
c) Mindestkirchenbeitrag bei selbständiger Erwerbstätigkeit EUR 120,00 pro Jahr.
d) Beitragsgrundlage bildet das zu versteuernde Jahreseinkommen des Vorjahres laut Einkommensteuerbescheid.
e) Sonstige Bezüge, soweit sie gemäß §§ 37, 38 und 67 EStG steuerlich begünstigt sind, werden nicht in die Beitragsgrundlage nach Buchstabe a) einbezogen, sondern mit 0,5 vom Hundert dieser Einkünfte bemessen.
f) Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes über Steuersätze und Steuerabsetzbeträge haben keinen Einfluss auf die Bemessung des Kirchenbeitrages.
g) Eine Beitragsgrundlage bilden auch Einkommen oder Geldleistungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder internationaler Vereinbarungen einer staatlichen Besteuerung nicht unterliegen.
   
(2) Der Kirchenbeitrag vom Vermögen (Tarif V).
a)

Der Kirchenbeitrag vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen beträgt bei

  • einem Einheitswert bis EUR 18.200 6,0 vom Tausend
  • vom Mehrbetrag bis EUR 36.400 5,5 vom Tausend
  • vom Mehrbetrag bis EUR 72.800 4,0 vom Tausend
  • darüber 2,0 vom Tausend
  • mindestens jedoch EUR 33,00.
b) Der Kirchenbeitrag von den übrigen Vermögensarten (V) beträgt 2 vom Tausend des Vermögenswertes, wenigsten jedoch EUR 120,00.
   
(3)

Kirchenbeitrag für Mitarbeitende im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Kirchenbeitrag gemäß § 10 Abs. b der Kirchenbeitragsordnung beträgt 10 Prozent jenes Beitrags, den die betriebsinhabende Person nach dem Einheitswert der Land- und Forstwirtschaft zu leisten hat oder im Falle der Beitragspflicht zu leisten
hätte, mindestens jedoch EUR 33,00.

   
(4) Die Beitragsgrundlage nach § 10 Abs. c der Kirchenbeitragsordnung (Verbrauch) beträgt mangels anderer Anhaltspunkte mindestens: EUR 17.227,00 für die pflichtige Person, EUR 8.700,00 für den/die Ehe- bzw. eingetragene/n Partner/in und je EUR 1.800,00 für jedes zum Haushalt gehörende Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird.
   
(5) Der angemessene Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 4 der Kirchenbeitragsordnung ist mit einem Drittel des zu versteuernden Einkommens bzw. der Beitragsgrundlage des/der nichtkatholischen Ehe- bzw. eingetragenen Partners/Partnerin anzunehmen. Wäre im Falle der Beitragspflicht des nichtkatholischen Ehegatten der Kirchenbeitrag auch nach dem Vermögen (gemäß § 9 KBO) zu ermitteln, so beträgt der angemessene Lebensunterhalt ein Drittel der diesem Beitrag entsprechenden Grundlage nach Tarif E. Ein zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht ausreichendes Einkommen oder Vermögen liegt vor, wenn der darauf entfallende Beitrag den Beitrag nach dem angemessenen Lebensunterhalt unterschreitet
   
(6) Berücksichtigung des Familienstandes
a) Die Ermäßigungen nach § 13 Abs. 2 KBO (für Ehe- bzw. eingetragene Partner) und § 13 Abs. 3 KBO (für Kinder) wird in Form von Absetzbeträgen gewährt, die vom errechneten Kirchenbeitrag bzw. von der Summe der Teilkirchenbeiträge abgezogen werden.
b) Die Ermäßigung für Ehe-/eingetragene Partner beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 KBO oder bei Nachweis des staatlichen Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages EUR 43,00. Den Anspruch auf diese Ermäßigung haben auch alleinstehende Pflichtige, solange ihnen nach § 13 Abs. 3 KBO die Kinderermäßigung zusteht.
c)

Die Kinderermäßigung beträgt für ein Kind EUR 22,00, für zwei Kinder EUR 44,00 und für jedes weitere Kind EUR 36,00.

 

Die Kinderermäßigung wird jenem Elternteil gewährt, der die Familienbeihilfe bezieht. Sollte dieser ohne Einkommen sein oder verzichtet dieser auf den Kinderabsetzbetrag, so wird er vom Kirchenbeitrag des anderen Elternteils abgezogen. Grundsätzlich gilt, dass kirchliche Frei- und Absetzbeträge nur bei einem Elternteil in Abzug gebracht werden können.

   
(7) Verfahrens-, Porto- und Bankkosten
  Die beitragspflichtige Person hat Verfahrenskosten gemäß § 24 Abs. 2 KBO zu ersetzen.
a)

Die Verfahrenskosten der Kirchenbeitragsorganisation betragen

  1. für jede Zahlungserinnerung EUR 3,50
  2. für jede Mahnung EUR 10,00
  3. für die Mahnung des Rechtsreferates der Finanzkammer der Erzdiözese Wien EUR 10,00
  4. für die gerichtliche Klage EUR 10,00
  5. für die gerichtliche Exekution EUR 10,00 zuzüglich Gerichts- und Stempelgebühren.
b) Vorstehende Bestimmung gilt soweit nicht, als der Rechtsanwaltstarif anzuwenden ist.
c) Zu ersetzende Verfahrenskosten sind auch diejenigen Prozesskosten, die dadurch verursacht werden, dass die beklagte Person den Nachweis über die Beitragsgrundlage entgegen § 16 KBO erst nach gerichtlicher Streitanhängigkeit erbracht hat.
d) Portokosten für alle Zuschriften, sowie Kosten, die durch abgelehnte Lastschriftmandate o.ä. entstehen, sind durch die beitragspflichtige Person zu tragen.
   
(8) Vermerke auf Einzahlungsbelegen bzw. auf in elektronischer Form übermittelten Überweisungen sind ungültig; sämtliche Hinweise für die Kirchenbeitragsstelle bedürfen einer separaten schriftlichen Mitteilung.
   
(9) Wirksamkeit
  Dieser Anhang tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

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