Ein gemeinsames Kind verbindet ein Leben lang. Nach einer Trennung ist es für die ehemaligen Partner oft schwierig, Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen für das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder zu treffen.
Gelingt es den Eltern nicht, Regelungen im Interesse des Kindes zu treffen und diese auch im Alltag einzuhalten, dann kann das Gericht eine Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG anordnen.