Elternberatung §107
Kosten der Beratung: 85 €/Einheit (50 Min)
Die Zahlung erfolgt in Bar am Beginn der Einheit.
Eine solche Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung kann vom Gericht angeordnet werden:
- bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
- bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
- bei gestörter elterlicher Kommunikation und mangelnder Kooperation
- bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
- in hocheskalierten Konflikten zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
- bei der Sorge über die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils
Das Gericht legt das Stundenausmaß der Beratung fest. Die Erziehungsberatung soll Eltern die Möglichkeit bieten in geschütztem Rahmen, außerhalb des Gerichtssaals über die Bedürfnisse ihrer Kinder zu sprechen. Im Idealfall nehmen beide Elternteile teil, um gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.
Wirkt das Kind nach Einschätzung des Richters / der Richterin von dem Obsorge- bzw. Kontaktrechtsverfahren sehr belastet, kann er/sie zu seiner Unterstützung einen Kinderbeistand https://www.trennungundscheidung.at/kinderbeistand/ einsetzen.
In den von einer multidisziplinären ExpertInnenkommission erarbeiteten Qualitätsstandards finden Sie weitere Informationen zur Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1
[1] Qualitätsstandards zur Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1