Samstag 3. August 2024

 

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AUF.LEBEN  Ehe-, Familien- und Lebensberatung

Elternberatung §107

Ein gemeinsames Kind verbindet ein Leben lang. Nach einer Trennung ist es für die ehemaligen Partner oft schwierig, Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen für das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder zu treffen.

Gelingt es den Eltern nicht, Regelungen im Interesse des Kindes zu treffen und diese auch im Alltag einzuhalten, dann kann das Gericht eine Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG anordnen.

 

Kosten der Beratung: 85 €/Einheit (50 Min)

Die Zahlung erfolgt in Bar am Beginn der Einheit.

 

Eine solche Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung kann vom Gericht angeordnet werden:

  • bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
  • bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
  • bei gestörter elterlicher Kommunikation und mangelnder Kooperation
  • bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
  • in hocheskalierten Konflikten zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
  • bei der Sorge über die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils

Das Gericht legt das Stundenausmaß der Beratung fest. Die Erziehungsberatung soll Eltern die Möglichkeit bieten in geschütztem Rahmen, außerhalb des Gerichtssaals über die Bedürfnisse ihrer Kinder zu sprechen. Im Idealfall nehmen beide Elternteile teil, um gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.


Wirkt das Kind nach Einschätzung des Richters / der Richterin von dem Obsorge- bzw. Kontaktrechtsverfahren sehr belastet, kann er/sie zu seiner Unterstützung einen Kinderbeistand https://www.trennungundscheidung.at/kinderbeistand/ einsetzen.

 

In den von einer multidisziplinären ExpertInnenkommission erarbeiteten Qualitätsstandards finden Sie weitere Informationen zur Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1

[1] Qualitätsstandards zur Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1

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Ehe-, Familien- und Lebensberatung
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