In der aktuellen Ordnung für den Pfarrgemeinderat wird unter
Punkt 3.4 Organisatorische Aufgaben für den Pfarrgemeinderat (Seite 11)
in Absatz e festgehalten:
"In jeder Pfarre ist eine verantwortliche Person zur Prävention von Missbrauch und sexueller Gewalt vom PGR zu benennen (vgl. PGO 4.2.3.d und PVO 2.2.5.e).
Sie versteht sich als proaktive Themenanwältin für Missbrauchs- und Gewaltprävention und für die Einhaltung der Rahmenordnung „Die Wahrheit wird euch frei machen”.
Sie ist Ansprechperson für den Pfarrer, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pfarre und die Stabsstelle Gewaltprävention zu diesem Thema. Der Name der beauftragten Person und eine Kontaktmöglichkeit ist in der Pfarre öffentlich zu machen und dem Vikariat mitzuteilen."
weiters auf Seite 15 unter Punkt
4.2.3 Konstituierende Sitzung
d) Es werden Personen für folgende Funktionen per Wahl festgelegt:
"...eine verantwortliche Person zur Prävention von Missbrauch und sexueller
Gewalt (vgl. PGO 3.4.e). Die bzw. der Präventionsbeauftragte muss
nicht unbedingt Mitglied im PGR sein und soll kein Priester sein;"
und Seite 26, Punkt
2.2.5 Fachausschüsse
e) In Pfarrverbänden beschließt der Pfarrverbandsrat unter Beachtung von PVO 5.2.a, ob für jede Pfarre eine Präventionsbeauftragte bzw. ein Präventionsbeauftragter ernannt wird oder nur eine Person für alle Pfarren des Pfarrverbands.