Grenzverletzendes Verhalten
Jeder Mensch hat um sich herum eine „gefühlte“ Grenze, die von ihm als schützend und notwendig empfunden wird. Diese Grenze ist individuell und variiert auch etwa im Laufe eines Tages oder je nach Umgebung. Eine Grenzverletzung passiert, wenn Personen mit ihren Worten, Gesten und ihrem Verhalten die persönliche Grenze von anderen überschreiten.
Grenzverletzungen können unabsichtlich geschehen.
Beispiele für Grenzverletzungen sind etwa:
- öffentliches Bloßstellen,
- Kinder und Jugendliche als „Schatzi“ oder „Süße“ bezeichnen,
- das Zulassen einmalig sexualisierten Verhaltens von Kindern und Jugendlichen im Kontakt.
Entscheidend für die Bewertung, ob eine Grenzverletzung passiert ist, ist das persönliche Erleben der Betroffenen. Wenn sich etwa jemand verletzt, gedemütigt oder abgewertet fühlt, wurde eine Grenze überschritten. Damit es zu keiner „Kultur der Grenzverletzungen“ kommt, die mögliche Täterinnen und Täter ausnützen können, um gezielt Übergriffe zu setzen, müssen Grenzverletzungen als solche wahrgenommen, angesprochen und korrigiert werden.
Übergriffiges Verhalten
ist bewusstes, absichtliches Verhalten und geschieht, wenn Personen grenzverletzendes Verhalten nicht ändern und gezielt wiederholen.
Übergriffiges Verhalten ist kein Versehen und missachtet die abwehrenden Reaktionen der Betroffenen.
Als übergriffig bezeichnet man ein Verhalten auch schon beim ersten Mal, wenn es vom Ausmaß her mehr als eine Grenzverletzung zu beschreiben ist.
Übergriffige Personen relativieren und bagatellisieren ihr Verhalten, ebenso wenn Dritte ihr Verhalten ansprechen und kritisieren.
Beispiele für übergriffiges Verhalten sind etwa:
- Mädchen und Burschen bewusst zu ängstigen,
- häufige sexistische Bemerkungen oder
- gezielte Berührungen an der Brust und am Po, wie etwa auch ein scheinbar „freundschaftlicher“ Klaps auf den Po.
Übergriffiges Verhalten erfordert Konsequenzen, wie etwa einen befristeten Ausschluss.
Bei übergriffigem Verhalten von Jugendlichen ist dieses anzusprechen, eine Grenze zu setzen und professionelle Hilfe bei Fachpersonen (Psychologinnen und Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten etc.) zu vermitteln
Straftaten
Kinder können die Zulässigkeit sexueller Handlungen mit Erwachsenen und älteren Jugendlichen und deren Folgen nicht einschätzen.
Sie können daher solchen Handlungen nicht zustimmen.
Jede sexuelle Handlung (mit oder ohne Körperkontakt) von Erwachsenen und Jugendlichen über dem 14. Lebensjahr mit, an oder vor Kindern, die noch nicht 14 Jahre alt sind, wird daher als sexuelle Gewalttat gesehen und ist strafbar.
„Grooming“ ist, wenn sich Erwachsene das Vertrauen von Kindern und Jugendlichen mit dem Ziel der – sexualisierten – Gewaltausübung erschleichen. Das ist in Österreich ein Straftatbestand.