Samstag 28. September 2024

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FAQ - HÄUFIGE FRAGEN

Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen rund um pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit sowie eine erste Antwort dazu.

Rechtliches für die pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit

Welche Fotos darf ich im Pfarrblatt, auf der Pfarrwebseite und für Social Media verwenden? Unter welchen Voraussetzungen dürfen musikalische Werke im Livestream-Gottesdienst verwendet werden? Wie und wann gestalte ich ein Impressum? Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengetragen.

 

DAS RECHT AM EIGENEN BILD und DER BILDNISSCHUTZ


Allgemeines

Urheber eines Fotos ist immer der Fotograf.

Er hat das Recht darüber zu bestimmen, wer das Bild nutzen darf. Weiteres hierzu unten bei Werkschutz.

 

Das Recht des Abgebildeten ist vom Recht des Fotografen an dem Bild zu unterscheiden.

 

Generell gibt es kein Abbildungsverbot, alles was öffentlich ist, ist auch frei.

Das Recht am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht besagt aber, dass Fotos bzw. deren

Begleittext, die die berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzen, nicht

veröffentlicht werden dürfen. Als besonders schutzwürdig gelten „sensible Daten“, wie u.a. über religiöse Überzeugungen.

 

Personen des öffentlichen Interesses dürfen abgebildet werden, soweit es nicht ihre Privatsphäre betrifft.

 

Der Datenschutz endet mit dem Tod, daher können Verstorbene unbedenklich genannt werden.

 

Jedenfalls der Zustimmung bedarf es dann, wenn das Foto zu Werbezwecken verwendet werden soll.


Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Bei der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung muss damit gerechnet werden, dass man abgebildet wird. Das gilt beispielsweise auch für Pfarrbälle, wenn in den Pfarrblättern oder in Kirchenzeitungen darüber berichtet wird.

 

In der Regel gilt, dass in Gruppen Abgebildete in Kenntnis der Sachlage der Vervielfältigung und Veröffentlichung des Gruppenbilds zugestimmt haben. Die Grenzen sind zu ziehen zw. öffentlichem und privatem Raum, bzw. ob aus den Umständen zu erkennen ist, dass die Bilder zum Zweck der Veröffentlichung aufgenommen wurden.


Bei Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung

Fotos und Standesbewegungen in Pfarrblättern und im Internet:

Taufe, Erstkommunion, Firmung, Trauung u.a. gelten als „sensible Daten“ aus religiöser Überzeugung, daher ist die Zustimmung zur Abbildung und Veröffentlichung von Foto und Film in Vorgesprächen oder schriftlich einzuholen.

 

Zustimmung der Erziehungsberechtigten

 

Kinder und Jugendliche sind besonders schutzwürdig, deshalb muss immer die Zustimmung der Erziehungsberechtigten sowie der abgebildeten Kinder und Jugendlichen zur Veröffentlichung eingeholt werden.

Es ist daher sinnvoll, im Anmeldeformular für Erstkommunion, Firmung, Jungscharlager, etc. eine Zustimmungserklärung der Eltern einzufügen. Dringend anzuraten ist es, auch vom Jugendlichen selbst sein Einverständnis einzuholen.

(Siehe Text unten und Vordruck als Download)

 


Veröffentlichung von Foto, Ton und Film

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


LIVESTREAM


Allgemein

Im Livestream sind zwei Rechtsmaterien zu berücksichtigen: 

  • das Persönlichkeitsrecht (verschärft durch Datenschutz)
  • das Urheberrecht

 

Persönlichkeitsrecht:

  • (Bewegt)Bilder sind personenbezogene Daten, die ohne Zustimmung nicht veröffentlicht werden dürfen. Personen, die im Livestream vorkommen, müssen also über die Übertragung informiert werden und die Möglichkeit haben, den Aufnahmen zu widersprechen.
  • Gottesdienste gelten als öffentliche Veranstaltungen. Es genügen also schriftliche Hinweise (Schild, Flyer) beim Eingang und eine kurze Durchsage vor/zu Beginn der Feier. Außerdem muss eine kamerafreie Zone beschildert werden.
  • Gottesdienste sind Glaubensausübung (Privatsphäre): Zustimmungserklärung von Personen einholen, die deutlich erkennbar sind. (Ausnahmen unten)
  • Grundsätzlich sind Personen immer ohne Namen abzubilden.

>> Mehr Details unter "Persönlichkeitsrecht und Datenschutz".

 

Urheberrecht:

  • Die AKM und ihre Tochtergesellschaft austro mechana vertreten als Verwertungsgesellschaften die Rechte der KomponistInnen, MusiktextautorInnen und MusikverlegerInnen in Österreich. Über die AKM muss normalerweise eine Lizenzgebühr für die Verwendung von Musik bezahlt werden.
  • Seit Beginn der Corona-Pandemie gelten andere Regeln, die vertraglich festgehalten sind. Mehr dazu unter "Urheberrecht"

>> Mehr Details unter "Urheberrecht".

 

Persönlichkeitsrecht & Datenschutz

Richtlinie zur Veröffentlichung von Daten und Bildern

 

Allgemeines

Bei einer Veröffentlichung von personenbezogenen Daten handelt es sich um eine Übermittlung an die Öffentlichkeit. Eine solche Veröffentlichung ist ohne besondere Rechtsgrundlage (z.B. der Zustimmung des Betroffenen) nicht zulässig!

Bei Verletzung schutzwürdiger Interessen bestehen zivilrechtliche Ansprüche (Unterlassung, Beseitigung, ev. Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung, Recht auf Gegendarstellung). In der Praxis bedeutet das, dass vor jeder Veröffentlichung personenbezogener Daten z.B. auf der Homepage, im Pfarrblatt, aber auch im Wochenplan die Zustimmung des Betroffenen einzuholen ist.

Im Fall des Live-Streams Zustimmungserklärung von allen ersichtlichen Personen (DSGVO)!

 

Klären:

  • über welche Kanäle (Youtube, Facebook od. „nur“ Übertragung in Nebenräume/Pfarrhof?) gestreamt wird und
  • ob es sich um „normale“ Messfeiern oder besondere Anlässe wie z.B. Erstkommunion/Firmung handelt, da hier durch die Sakramentenspendung auch andere Personen zwangsläufig im Altarraum ersichtlich sein werden als üblicherweise.

 

Veröffentlichung von Bildern

Bei Fotos wie Videoaufnahmen handelt es sich neben personenbezogenen Daten wie z.B. Name, Geburtsdaten oder Adressen ebenfalls um personenbezogene Daten, da die Identität des Betroffenen bestimmt oder bestimmbar ist.


Bevor Fotos und andere Daten veröffentlicht werden, ist eine Zustimmung notwendig!

 

  1. Beispiele zur verpflichtenden Einholung einer Zustimmungserklärung
    Bei Bildern kommt es nicht darauf an, wie viele Personen zu sehen sind, sondern auf die Erkennbarkeit
  • Im Rahmen der Sakramentenvorbereitung: Bei der Vorbereitung zu den Sakramenten gibt es einen persönlichen Kontakt mit den Betroffenen bzw. den Erziehungsberechtigten. In diesem Rahmen ist die geplante Veröffentlichung zu besprechen und eine entsprechende Zustimmung einzuholen.
     
  • Gruppenstunden (z.B. Jungschar- Mini-, Jugendstunde), gemeinsame Freizeiten Auch hier ist in geeignetem Rahmen (z.B. Elternabend) die geplante Form der Veröffentlichung zu besprechen und eine entsprechende Zustimmung einzuholen.

    Generell empfehlen wir bei Fotos von Kindern und Jugendlichen nur Gruppenfotos ohne namentliche Zuordnung zu veröffentlichen.
     
  • Berichte über Pfarrball, Vorträge oder andere pfarrliche Veranstaltungen: Bei pfarrlichen Aktivitäten, die öffentlich zugänglich sind und bei denen sichtbar fotografiert wird, muss der Betroffene davon ausgehen, dass Fotos auch veröffentlicht werden. Dennoch empfehlen wir, darauf hinzuweisen (z.B. Plakat am Eingang, Programmheft, Eröffnung…) und keine Namen ohne Zustimmung zu nennen.
     
  • Fotos von Gottesdiensten (z.B.: Firmung, Erstkommunion…): Solange sichtbar fotografiert wird, muss der Betroffene davon ausgehen, dass diese Fotos auch veröffentlicht werden. Allerdings sind dies Dokumentationen über die Glaubensausübung, weshalb auch hier ein entsprechendes Hinweisschild empfohlen wird.
     
  • Veröffentlichung zu Werbezwecken Sollen Fotos zu Werbezwecken verwendet werden, ist von den Betroffenen jedenfalls eine schriftliche Zustimmungserklärung einzuholen!

 

  1. Ausnahmen
    In einigen Bereichen wird das Erfordernis einer Zustimmungserklärung weniger streng gesehen:
  • Personen der Zeitgeschichte („Prominente“)
    Gilt nur bei im öffentlichen Raum aufgenommenen Abbildungen. Personen des öffentlichen Lebens (z.B. Bischof, Pfarrer, Mitglieder des PGR) müssen grundsätzlich eher damit rechnen, dass ihr öffentliches Handeln auf Fotos abgebildet und später veröffentlicht wird.
     
  • Öffentliche „Versammlungen“
    Erlaubt ist die Veröffentlichung von Bildern von Prozessionen, Aufmärschen, Straßenfesten, Demonstrationen etc.
    Achtung: Bilder dürfen dabei grundsätzlich nicht gezielt einzelne Personen hervorheben, sondern müssen das Gesamtgeschehen dokumentieren
     
  • Konkludente (schlüssige) Zustimmung (§ 7Abs. 2 Z 3 MedienG)
    Kann davon ausgegangen werden, dass die anwesenden Personen darüber Bescheid wissen, dass hier für den Zweck der Berichterstattung fotografiert wird? (bewusstes „in Pose setzen“, Kopfnicken)
     
  • Personen sind „bloßes Beiwerk“ eines Motives:
    Erlaubt ist das Fotografieren von Straßenzügen, Hausfassaden, öffentlichen Plätzen: Menschen, die sich zufällig darauf befinden gelten als „Beiwerk“ und müssen nicht extra befragt werden. Die Grenze ist aber überschritten, wenn die dargestellte Person klar zu erkennen ist oder im Mittelpunkt des Bildes steht.
Urheberrecht

Die AKM und ihre Tochtergesellschaften austro mechana und Literar Mechana vertreten als Verwertungsgesellschaften die Rechte der KomponistInnen, MusiktextautorInnen und MusikverlegerInnen in Österreich.

Über die AKM muss eine Lizenzgebühr für die Verwendung von Musik sowie Texten und Noten bezahlt werden.

 

Ausnahmeregelung in Corona-Zeiten

Die Corona-Pandemie führt zu einem bislang nicht da gewesenen Angebot an Gottesdienst-Übertragungen im Netz. Dafür wurden Ausnahmeregelungen vereinbart und Zusatzverträge abgeschlossen: 

 

Musik und Gesang in Livestream-Gottesdiensten

Gemäß Mitteilung aus dem Rechtsreferat der Österreichischen Bischofskonferenz vom 3. April 2020 wurde mit der AKM geklärt, dass die Online-Übertragung von Musik im Rahmen von Gottesdiensten jedenfalls für den Zeitraum der Corona-Maßnahmen ohne Zahlung von Lizenzentgelten zulässig ist.
Davon zu unterscheiden ist das Verfügbar-Machen von Texten und Noten im Live-Streaming!

 

Texte und Noten im Livestream-Gottesdienst

Zur Abgeltung der Rechte für Texte und Noten, die im Gottesdienst verwendet werden, gibt es einen Pauschalvertrag zwischen Literar-Mechana und der Österreichischen Bischofskonferenz (ÖBK).

 

Zusatzvertrag zum Pauschalvertrag zwischen Literar-Mechana und Bischofskonferenz

Für die Zeit der Pandemie stimmte die Literar-Mechana nun einem Zusatzvertrag zu diesem Pauschalvertrag zu: In Ergänzung zu den Rechten im aktuell geltenden Pauschalvertrag (in der Fassung des aktuell sechsten Zusatzvertrages) ist den Pfarren und anderen kirchlichen Einrichtungen somit bis 31.12.2022 das Recht eingeräumt, im Falle des streamings von Gottesdiensten bzw. kirchlichen Feierlichkeiten Lieder und Liedtexte im Livestream einzublenden (das gilt für die zeitgleiche und die zeitversetzte Übertragung).


Bedingung: Der Livestream muss (direkt nach dem Lied oder im Abspann) auch die Urheber (also Komponist bzw. Textdichter) nennen.

 

Texthefte für den Download im Internet dürfen keine Lieder enthalten, die urheberrechtlich geschützt sind (rechtefrei sind Stücke, deren Urheber bereits seit 70 Jahren verstorben sind).


Achtung: Auch Notenbild ist urheberrechtlich geschützt

 

Gesänge, die etwa aus dem "Gotteslob" kopiert werden, sind auch in ihrem Notenbild urheberrechtlich geschützt.


Feierhefte und Liedtexte, die für die einmalige Verwendung in einem Gottesdienst vervielfältigt werden, sind (bis zu einer Auflage von 1.000 Stk.) gedeckt.


Andere Formen der Verwendung des Druckbildes der Noten bedürfen der Einholung der Rechte. Diese Abdruckrechte erteilt für den Stammteil des "Gotteslob" die "Ständige Kommission für das Gotteslob/Stammteil" (gotteslob@liturgie.de) und für den Österreich-Eigenteil die "Ständige Kommission für das Gotteslob-Österreich" (gotteslob@liturgie.at)

WERKSCHUTZ


Allgemeines

Werke genießen als „eigentümliche geistige Schöpfung“ urheberrechtlichen Schutz; sie umfassen alles, worin sich eine Idee manifestiert in Literatur, Ton-, Film- und bildende Kunst.

 

Vor Druck und Kopieren von Bildern und Texten in Pfarrzeitungen oder Uploads auf Webseiten ist festzustellen, wer das Nutzungsrecht hat.

 

Musikrechte: Öffentliche Aufführungen von erschienenen Werken der Tonkunst, sofern nicht eine freie Werknutzung vorliegt, sind AKM-pflichtig. Der Veranstalter ist verpflichtet, spätestens drei Tage vor der Aufführung die Veranstaltung der AKM zu melden und die erforderlichen Auskünfte über Veranstaltungsart, -ort und Eintrittspreise zu geben.

 

Foto, Malerei: Der Fotograf oder Maler kann sein Recht auf uneingeschränkte Nutzung übertragen, unter oder ohne Nennung seines Namens.

 

Filmaufführungen: sind wie „Werke der Tonkunst“ zu behandeln und werden von der AKM gewahrt. Bei einer Einbindung von Filmen auf Webseiten empfiehlt es sich, eher auf die jeweilige Seite zu verlinken, als einzubetten, um etwaige Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Alles rund um Film.

 

Freie Werknutzung: Zulässig ist die Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst, wenn es bei einer kirchlichen oder bürgerlichen Feierlichkeit ausgeführt wird und die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen sind, oder wenn der Ertrag für wohltätige Zwecke bestimmt ist.

 

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder nach Erschaffung des Werks erlischt sein Urheberrecht.


Literatur - Zitate

Literatur: es empfiehlt sich die Recherche nach dem Autor oder dem Verlag, dem um die Nutzungsrechte angefragt werden muss.

 

Einzelne, kurze Stellen dürfen mit korrekter Quellenangabe (Name des Autors, Werktitel, Erscheinungsjahr, Fundstelle) in einem eigenen Werk zitiert werden.

 

Für die katholische Kirche in Österreich besteht zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der Literar-Mechana ein Rahmenvertrag, dass Kopien einzelner Liedertexte für kirchliche Feierlichkeiten angefertigt werden können, wenn der Komponist und der Autor genannt werden und sich die Kopien ausschließlich auf den Gemeindegesang beziehen.

 

Für die Verwendung von musikalischen Werken im Rahmen von Kirchenkonzerte besteht ein Rahmenvertrag zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der AKM.

 

Näheres zu Kopien für den Gottesdienst und zum Rahmenvertrag, finden Sie hier.


Lizenzfrei

Lizenzfrei bedeutet die zeitlich uneingeschränkte Nutzung in unterschiedlichen Medien für privaten und gewerblichen Gebrauch, also die Art der Nutzung ist frei bestimmbar. Das umfasst auch die Bearbeitung des Werks.

 

Wie weit ein Nutzungsrecht gefasst ist, findet sich beispielsweise auf Bilddatenbanken in den „Nutzungsbedingungen“.

 

Nähere Informationen finden Sie auf saferinternet.at und creativecommons.org.


Überlassungserklärung des Urhebers

... zur Nutzung des Werkes.

 

Name

Adresse

 

Hiermit räume ich Herrn/Frau/Pfarre/ Verein……. das ausdrückliche, unwiderrufliche und uneingeschränkte Recht ein, die Fotos/den Film/.. , die ich im Rahmen von …(Veranstaltung)…. aufgenommen habe, honorarfrei zu verwenden, zu publizieren bzw. an Medien zum Zweck der Publikation weiter zu geben, unabhängig von der Art des Mediums, also u.a. in Foldern, Broschüren, Printmedien und im Internet.

 

Ich bestätige, dass die Abgebildeten einer Weitergabe der Bilder an die Pfarre x und der Veröffentlichung der Bilder zugestimmt haben, die im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt.

 

Unterschrift

Ort, Datum


Verwertungsgesellschaften

Zu Urheberrecht für die Musik- und Filmwirtschaft können Sie ausführlich hier und hier nachlesen.

 

Zu den Verwertungsgesellschaften von urheberrechtlich geschützten Werken:

 

AKM (Autoren, Komponisten, Musikverleger)

Austromechana (Speichermedien)

Bildrecht

Literarmechana

LSG (Produzenten, Interpreten)

MPCL (Universal Pictures, Warner Brothers, Sony Pictures und mehr)

VdSF (Filmschaffende)

RAW (Wiedergabe von audiovisuellen Medien)

 

Weiterführende Informationen können Sie auch auf saferinternet.at nachlesen.

IMPRESSUM und OFFENLEGUNG NACH §25 MedienG.


Allgemeines

Die Pfarrzeitung und die Website müssen jeweils ein Impressum und die Offenlegung nach § 25 MedienG. enthalten, Flyer und Flugblätter ein Impressum, der Newsletter muss auf die jeweilige Website verlinkt sein.

 

Die Offenlegung steht im Anschluss ans Impressum.

Gibt es in der Pfarrzeitung ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin anzugeben, wo das Impressum steht.


Impressum

IMPRESSUM:

Medieninhaber, Herausgeber und Redaktion: Pfarre XY, Musterplatz 1, 1234 Musterort, Hersteller: XY-Druck, 1234 Musterstadt.

 

Als Beispiel für ein Impressum auf der Webseite dient Ihnen unsere Diözesane Webseite.


Offenlegung

OFFENLEGUNG nach § 25 MedienG.:

Vertretungsbefugtes Organ des Medieninhabers: Pfarrmoderator Max Mustermann, Musterplatz 1, 1234 Musterort

Grundlegende Richtung des Mediums: Informationen über den katholischen Glauben und die Pfarre

 

In Pfarrblättern genügt für die Offenlegung der Verweis auf die Website, wo die Offenlegung steht.

 

Tipp: einfach zwei oder drei professionelle Magazine zur Hand nehmen und nachsehen, wie es dort gestaltet ist.


PFLICHTEXEMPLARE


Ablieferungspflicht bei Druckwerken

Von gedruckten Medien müssen gesetzlich vorgeschrieben Pflichtexemplare („Bibliotheksstücke“) abgeliefert werden.

 

Kleindruckwerke sind u.a. eine Einladung zum Pfarrfest, der Kirchenführer, die Lieder für die Speisenweihe usw. Von diesen sind 2 Exemplare an die Österreichische Nationalbibliothek zu senden.

WICHTIG: Für Gottesdienstordnungen gibt es explizit KEINE Ablieferungspflicht.

 

Pfarrzeitungen unterliegen einer erweiterten Ablieferungspflicht, da ihre redaktionellen Artikel der Meinungsbildung, der religiösen Bildung, der Erbauung u.a. dienen und Berichte über Veranstaltungen enthalten sind.

 

Säumige Pfarren können zwar darauf hoffen, nicht entdeckt zu werden. Grundsätzlich  kann aber eine Mahnung erfolgen, und nach weiterer Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht ist auch eine Verwaltungsstrafe bis zu € 2.180,00 möglich.

 

Wien Pfarrzeitungen Kleindruckwerk

Österreichische Nationalbibliothek

Postfach 25

1015 Wien

4 2

Wienbibliothek im Rathaus

Rathaus

1082 Wien

2

0

Universitätsbibliothek Wien

Universitätsring 1

1010 Wien

3 0

 

Niederösterreich Pfarrzeitungen Kleindruckwerk

Österreichische Nationalbibliothek

Postfach 25

1015 Wien

4 2
Niederösterreichische Landesbibliothek
Landhauspl. 1
3109 St. Pölten
3 2

Universitätsbibliothek Wien Universitätsring 1

1010 Wien

2 0

 


 

Zur Dokumentation ersucht das Diözesanarchiv Wien um Zusendung eines Exemplars (in analoger oder digitaler Form) für die Diözesan-Bibliothek:

 

Diözesanarchiv-Bibliothek

1., Wollzeile 2/3

per E-Mail: daw@edw.or.at

 

Nicht verpflichtet, aber herzlich eingeladen sind Sie, ein Exemplar Ihrer

Pfarrzeitung auch an uns zu schicken:

 

Erzdiözese Wien

Pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit

1., Stephansplatz 4

Anbietungs- und Ablieferungspflicht periodischer elektronischer Medien

Die Österreichische Nationalbibliothek ist bis zu viermal im Jahr berechtigt, periodische elektronische Medien, die unter der Domain ".at" abrufbar sind oder einen Bezug zu Österreich haben, zu sammeln.

 

Unterliegen die Inhalte einer Zugangsbeschränkung, so ist der Medieninhaber verpflichtet, sie nach Aufforderung durch die ÖNB abzuliefern.

STEUER SPAREN (§ 10 (2) 1a UStG. i.V. Anlage 1, Art. 49 der kombinierten Nomenklatur)


Allgemeines

Verrechnet Ihre Druckerei für den Druck der Pfarrzeitung 20% USt.?

 

Wenn ein Druckwerk mindestens zwei Mal im Jahr erscheint und in einer Druckerei (inkl. Papier) hergestellt wird, dann darf der Produzent nur 10% USt. verrechnen.

Das sollte im Übrigen jede Druckerei wissen.

 

Schauen Sie nach, vielleicht können Sie noch bei Ihren Druckkosten sparen.

 

Infoblatt der WKO

EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG


Allgemeines

Seit 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die ein erhöhtes Maß an Datenschutz verlangt. In der DSGVO werden nunmehr die Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und die Pflichten der Verantwortlichen EU-weit vereinheitlicht. Bitte lesen Sie sich die Vorschriften hier durch und beachten Sie die für Sie wesentlichen Punkte.

Datenschutz auf Webseiten

Webseiten müssen auf den erweiterten Datenschutz hinweisen.

Als Beispiel für ausführlich erarbeitete Inhalte dient Ihnen unsere Diözesane Webseite.

Auftragsverarbeitungsvertrag

Zu den Auftragsverarbeitern zählt beispielsweise die Druckerei bei Weitergabe einer Liste von Adressen zur personalisierten Zustellung.

 

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten einschließlich Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Aufträge. Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen und die ihm zur Kenntnis gelangten Daten für keine anderen Zwecke, insbesondere nicht für eigene Zwecke und hat die verwendeten Daten ausschließlich an die vereinbarten Empfänger zu übermitteln - dies ist in einer Vereinbarung zu regeln. Eine Vertragsvorlage finden Sie auf dem Mitarbeiterportal der Erzdiözese unter Formulare.

Videoüberwachung

Was Sie bei der Bildverarbeitung, insbesondere bei Videoüberwachung, nach DSGVO beachten sollten finden Sie hier.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spenden an Pfarren nicht absetzbar

Pfarren gelten laut Gesetz nicht als gemeinnützig

Trotzdem kann eine Pfarre Spenden für bestimmte Projekte steuerlich absetzbar machen.

Zahlen Sie gern Strafe?

Immer wieder erhalten Pfarren Post von Anwälten, weil sie Bilder aus dem Internet auf die Website oder in die Pfarrzeitung gestellt haben,  für die sie nicht das Nutzungsrecht haben. Was es zu beachten gilt, lesen Sie hier.

TOP-TIPPS FÜR KATHOLISCHE MEDIENMACHER:INNEN

Ihr Leitfaden zur erfolgreichen Pfarr-Kommunikation!

Neue, erweiterte Ausgabe

Amt für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation Pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit
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