Samstag 23. November 2024

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FAQ - HÄUFIGE FRAGEN

Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen rund um pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit sowie eine erste Antwort dazu.

Rechtliches für die pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit

Recht Bild

DAS RECHT AM EIGENEN BILD und DER BILDNISSCHUTZ


Allgemeines

Urheber eines Fotos ist immer der Fotograf.

Er hat das Recht darüber zu bestimmen, wer das Bild nutzen darf. Weiteres hierzu unten bei Werkschutz.

 

Das Recht des Abgebildeten ist vom Recht des Fotografen an dem Bild zu unterscheiden.

 

Generell gibt es kein Abbildungsverbot, alles was öffentlich ist, ist auch frei.

Das Recht am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht besagt aber, dass Fotos bzw. deren

Begleittext, die die berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzen, nicht

veröffentlicht werden dürfen. Als besonders schutzwürdig gelten „sensible Daten“, wie u.a. über religiöse Überzeugungen.

 

Personen des öffentlichen Interesses dürfen abgebildet werden, soweit es nicht ihre Privatsphäre betrifft.

 

Der Datenschutz endet mit dem Tod, daher können Verstorbene unbedenklich genannt werden.

 

Jedenfalls der Zustimmung bedarf es dann, wenn das Foto zu Werbezwecken verwendet werden soll.


Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Bei der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung muss damit gerechnet werden, dass man abgebildet wird. Das gilt beispielsweise auch für Pfarrbälle, wenn in den Pfarrblättern oder in Kirchenzeitungen darüber berichtet wird.

 

In der Regel gilt, dass in Gruppen Abgebildete in Kenntnis der Sachlage der Vervielfältigung und Veröffentlichung des Gruppenbilds zugestimmt haben. Die Grenzen sind zu ziehen zw. öffentlichem und privatem Raum, bzw. ob aus den Umständen zu erkennen ist, dass die Bilder zum Zweck der Veröffentlichung aufgenommen wurden.


Bei Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung

Fotos und Standesbewegungen in Pfarrblättern und im Internet:

Taufe, Erstkommunion, Firmung, Trauung u.a. gelten als „sensible Daten“ aus religiöser Überzeugung, daher ist die Zustimmung zur Abbildung und Veröffentlichung von Foto und Film in Vorgesprächen oder schriftlich einzuholen.

 

Zustimmung der Erziehungsberechtigten

 

Kinder und Jugendliche sind besonders schutzwürdig, deshalb muss immer die Zustimmung der Erziehungsberechtigten sowie der abgebildeten Kinder und Jugendlichen zur Veröffentlichung eingeholt werden.

Es ist daher sinnvoll, im Anmeldeformular für Erstkommunion, Firmung, Jungscharlager, etc. eine Zustimmungserklärung der Eltern einzufügen. Dringend anzuraten ist es, auch vom Jugendlichen selbst sein Einverständnis einzuholen.

(Siehe Text unten und Vordruck als Download)

 


Veröffentlichung von Foto, Ton und Film

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

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Amt für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation Pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit
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