Urheber eines Fotos ist immer der Fotograf.
Er hat das Recht darüber zu bestimmen, wer das Bild nutzen darf. Weiteres hierzu unten bei Werkschutz.
Das Recht des Abgebildeten ist vom Recht des Fotografen an dem Bild zu unterscheiden.
Generell gibt es kein Abbildungsverbot, alles was öffentlich ist, ist auch frei.
Das Recht am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht besagt aber, dass Fotos bzw. deren
Begleittext, die die berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzen, nicht
veröffentlicht werden dürfen. Als besonders schutzwürdig gelten „sensible Daten“, wie u.a. über religiöse Überzeugungen.
Personen des öffentlichen Interesses dürfen abgebildet werden, soweit es nicht ihre Privatsphäre betrifft.
Der Datenschutz endet mit dem Tod, daher können Verstorbene unbedenklich genannt werden.
Jedenfalls der Zustimmung bedarf es dann, wenn das Foto zu Werbezwecken verwendet werden soll.
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