Werke genießen als „eigentümliche geistige Schöpfung“ urheberrechtlichen Schutz; sie umfassen alles, worin sich eine Idee manifestiert in Literatur, Ton-, Film- und bildende Kunst.
Vor Druck und Kopieren von Bildern und Texten in Pfarrzeitungen oder Uploads auf Webseiten ist festzustellen, wer das Nutzungsrecht hat.
Musikrechte: Öffentliche Aufführungen von erschienenen Werken der Tonkunst, sofern nicht eine freie Werknutzung vorliegt, sind AKM-pflichtig. Der Veranstalter ist verpflichtet, spätestens drei Tage vor der Aufführung die Veranstaltung der AKM zu melden und die erforderlichen Auskünfte über Veranstaltungsart, -ort und Eintrittspreise zu geben.
Foto, Malerei: Der Fotograf oder Maler kann sein Recht auf uneingeschränkte Nutzung übertragen, unter oder ohne Nennung seines Namens.
Filmaufführungen: sind wie „Werke der Tonkunst“ zu behandeln und werden von der AKM gewahrt. Bei einer Einbindung von Filmen auf Webseiten empfiehlt es sich, eher auf die jeweilige Seite zu verlinken, als einzubetten, um etwaige Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Alles rund um Film.
Freie Werknutzung: Zulässig ist die Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst, wenn es bei einer kirchlichen oder bürgerlichen Feierlichkeit ausgeführt wird und die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen sind, oder wenn der Ertrag für wohltätige Zwecke bestimmt ist.
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder nach Erschaffung des Werks erlischt sein Urheberrecht.
|