Die Pfarrzeitung und die Website müssen jeweils ein Impressum und die Offenlegung nach § 25 MedienG. enthalten, Flyer und Flugblätter ein Impressum, der Newsletter muss auf die jeweilige Website verlinkt sein.
Die Offenlegung steht im Anschluss ans Impressum.
Gibt es in der Pfarrzeitung ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin anzugeben, wo das Impressum steht.