Dienstag 3. Dezember 2024

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FAQ - HÄUFIGE FRAGEN

Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen rund um pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit sowie eine erste Antwort dazu.

Rechtliches für die pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit

Recht Impressum und Offenlegung

IMPRESSUM und OFFENLEGUNG NACH §25 MedienG.


Allgemeines

Die Pfarrzeitung und die Website müssen jeweils ein Impressum und die Offenlegung nach § 25 MedienG. enthalten, Flyer und Flugblätter ein Impressum, der Newsletter muss auf die jeweilige Website verlinkt sein.

 

Die Offenlegung steht im Anschluss ans Impressum.

Gibt es in der Pfarrzeitung ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin anzugeben, wo das Impressum steht.


Impressum

IMPRESSUM:

Medieninhaber, Herausgeber und Redaktion: Pfarre XY, Musterplatz 1, 1234 Musterort, Hersteller: XY-Druck, 1234 Musterstadt.

 

Als Beispiel für ein Impressum auf der Webseite dient Ihnen unsere Diözesane Webseite.


Offenlegung

OFFENLEGUNG nach § 25 MedienG.:

Vertretungsbefugtes Organ des Medieninhabers: Pfarrmoderator Max Mustermann, Musterplatz 1, 1234 Musterort

Grundlegende Richtung des Mediums: Informationen über den katholischen Glauben und die Pfarre

 

In Pfarrblättern genügt für die Offenlegung der Verweis auf die Website, wo die Offenlegung steht.

 

Tipp: einfach zwei oder drei professionelle Magazine zur Hand nehmen und nachsehen, wie es dort gestaltet ist.


 

TOP-TIPPS FÜR KATHOLISCHE MEDIENMACHER:INNEN

Ihr Leitfaden zur erfolgreichen Pfarr-Kommunikation!

Neue, erweiterte Ausgabe

Amt für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation Pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit
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1010 Wien

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