Samstag 23. November 2024

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FAQ - HÄUFIGE FRAGEN

Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen rund um pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit sowie eine erste Antwort dazu.

Rechtliches für die pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit

LIVESTREAM

LIVESTREAM


Allgemein

Im Livestream sind zwei Rechtsmaterien zu berücksichtigen: 

  • das Persönlichkeitsrecht (verschärft durch Datenschutz)
  • das Urheberrecht

 

Persönlichkeitsrecht:

  • (Bewegt)Bilder sind personenbezogene Daten, die ohne Zustimmung nicht veröffentlicht werden dürfen. Personen, die im Livestream vorkommen, müssen also über die Übertragung informiert werden und die Möglichkeit haben, den Aufnahmen zu widersprechen.
  • Gottesdienste gelten als öffentliche Veranstaltungen. Es genügen also schriftliche Hinweise (Schild, Flyer) beim Eingang und eine kurze Durchsage vor/zu Beginn der Feier. Außerdem muss eine kamerafreie Zone beschildert werden.
  • Gottesdienste sind Glaubensausübung (Privatsphäre): Zustimmungserklärung von Personen einholen, die deutlich erkennbar sind. (Ausnahmen unten)
  • Grundsätzlich sind Personen immer ohne Namen abzubilden.

>> Mehr Details unter "Persönlichkeitsrecht und Datenschutz".

 

Urheberrecht:

  • Die AKM und ihre Tochtergesellschaft austro mechana vertreten als Verwertungsgesellschaften die Rechte der KomponistInnen, MusiktextautorInnen und MusikverlegerInnen in Österreich. Über die AKM muss normalerweise eine Lizenzgebühr für die Verwendung von Musik bezahlt werden.
  • Seit Beginn der Corona-Pandemie gelten andere Regeln, die vertraglich festgehalten sind. Mehr dazu unter "Urheberrecht"

>> Mehr Details unter "Urheberrecht".

 

Persönlichkeitsrecht & Datenschutz

Richtlinie zur Veröffentlichung von Daten und Bildern

 

Allgemeines

Bei einer Veröffentlichung von personenbezogenen Daten handelt es sich um eine Übermittlung an die Öffentlichkeit. Eine solche Veröffentlichung ist ohne besondere Rechtsgrundlage (z.B. der Zustimmung des Betroffenen) nicht zulässig!

Bei Verletzung schutzwürdiger Interessen bestehen zivilrechtliche Ansprüche (Unterlassung, Beseitigung, ev. Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung, Recht auf Gegendarstellung). In der Praxis bedeutet das, dass vor jeder Veröffentlichung personenbezogener Daten z.B. auf der Homepage, im Pfarrblatt, aber auch im Wochenplan die Zustimmung des Betroffenen einzuholen ist.

Im Fall des Live-Streams Zustimmungserklärung von allen ersichtlichen Personen (DSGVO)!

 

Klären:

  • über welche Kanäle (Youtube, Facebook od. „nur“ Übertragung in Nebenräume/Pfarrhof?) gestreamt wird und
  • ob es sich um „normale“ Messfeiern oder besondere Anlässe wie z.B. Erstkommunion/Firmung handelt, da hier durch die Sakramentenspendung auch andere Personen zwangsläufig im Altarraum ersichtlich sein werden als üblicherweise.

 

Veröffentlichung von Bildern

Bei Fotos wie Videoaufnahmen handelt es sich neben personenbezogenen Daten wie z.B. Name, Geburtsdaten oder Adressen ebenfalls um personenbezogene Daten, da die Identität des Betroffenen bestimmt oder bestimmbar ist.


Bevor Fotos und andere Daten veröffentlicht werden, ist eine Zustimmung notwendig!

 

  1. Beispiele zur verpflichtenden Einholung einer Zustimmungserklärung
    Bei Bildern kommt es nicht darauf an, wie viele Personen zu sehen sind, sondern auf die Erkennbarkeit
  • Im Rahmen der Sakramentenvorbereitung: Bei der Vorbereitung zu den Sakramenten gibt es einen persönlichen Kontakt mit den Betroffenen bzw. den Erziehungsberechtigten. In diesem Rahmen ist die geplante Veröffentlichung zu besprechen und eine entsprechende Zustimmung einzuholen.
     
  • Gruppenstunden (z.B. Jungschar- Mini-, Jugendstunde), gemeinsame Freizeiten Auch hier ist in geeignetem Rahmen (z.B. Elternabend) die geplante Form der Veröffentlichung zu besprechen und eine entsprechende Zustimmung einzuholen.

    Generell empfehlen wir bei Fotos von Kindern und Jugendlichen nur Gruppenfotos ohne namentliche Zuordnung zu veröffentlichen.
     
  • Berichte über Pfarrball, Vorträge oder andere pfarrliche Veranstaltungen: Bei pfarrlichen Aktivitäten, die öffentlich zugänglich sind und bei denen sichtbar fotografiert wird, muss der Betroffene davon ausgehen, dass Fotos auch veröffentlicht werden. Dennoch empfehlen wir, darauf hinzuweisen (z.B. Plakat am Eingang, Programmheft, Eröffnung…) und keine Namen ohne Zustimmung zu nennen.
     
  • Fotos von Gottesdiensten (z.B.: Firmung, Erstkommunion…): Solange sichtbar fotografiert wird, muss der Betroffene davon ausgehen, dass diese Fotos auch veröffentlicht werden. Allerdings sind dies Dokumentationen über die Glaubensausübung, weshalb auch hier ein entsprechendes Hinweisschild empfohlen wird.
     
  • Veröffentlichung zu Werbezwecken Sollen Fotos zu Werbezwecken verwendet werden, ist von den Betroffenen jedenfalls eine schriftliche Zustimmungserklärung einzuholen!

 

  1. Ausnahmen
    In einigen Bereichen wird das Erfordernis einer Zustimmungserklärung weniger streng gesehen:
  • Personen der Zeitgeschichte („Prominente“)
    Gilt nur bei im öffentlichen Raum aufgenommenen Abbildungen. Personen des öffentlichen Lebens (z.B. Bischof, Pfarrer, Mitglieder des PGR) müssen grundsätzlich eher damit rechnen, dass ihr öffentliches Handeln auf Fotos abgebildet und später veröffentlicht wird.
     
  • Öffentliche „Versammlungen“
    Erlaubt ist die Veröffentlichung von Bildern von Prozessionen, Aufmärschen, Straßenfesten, Demonstrationen etc.
    Achtung: Bilder dürfen dabei grundsätzlich nicht gezielt einzelne Personen hervorheben, sondern müssen das Gesamtgeschehen dokumentieren
     
  • Konkludente (schlüssige) Zustimmung (§ 7Abs. 2 Z 3 MedienG)
    Kann davon ausgegangen werden, dass die anwesenden Personen darüber Bescheid wissen, dass hier für den Zweck der Berichterstattung fotografiert wird? (bewusstes „in Pose setzen“, Kopfnicken)
     
  • Personen sind „bloßes Beiwerk“ eines Motives:
    Erlaubt ist das Fotografieren von Straßenzügen, Hausfassaden, öffentlichen Plätzen: Menschen, die sich zufällig darauf befinden gelten als „Beiwerk“ und müssen nicht extra befragt werden. Die Grenze ist aber überschritten, wenn die dargestellte Person klar zu erkennen ist oder im Mittelpunkt des Bildes steht.
Urheberrecht

Die AKM und ihre Tochtergesellschaften austro mechana und Literar Mechana vertreten als Verwertungsgesellschaften die Rechte der KomponistInnen, MusiktextautorInnen und MusikverlegerInnen in Österreich.

Über die AKM muss eine Lizenzgebühr für die Verwendung von Musik sowie Texten und Noten bezahlt werden.

 

Ausnahmeregelung in Corona-Zeiten

Die Corona-Pandemie führt zu einem bislang nicht da gewesenen Angebot an Gottesdienst-Übertragungen im Netz. Dafür wurden Ausnahmeregelungen vereinbart und Zusatzverträge abgeschlossen: 

 

Musik und Gesang in Livestream-Gottesdiensten

Gemäß Mitteilung aus dem Rechtsreferat der Österreichischen Bischofskonferenz vom 3. April 2020 wurde mit der AKM geklärt, dass die Online-Übertragung von Musik im Rahmen von Gottesdiensten jedenfalls für den Zeitraum der Corona-Maßnahmen ohne Zahlung von Lizenzentgelten zulässig ist.
Davon zu unterscheiden ist das Verfügbar-Machen von Texten und Noten im Live-Streaming!

 

Texte und Noten im Livestream-Gottesdienst

Zur Abgeltung der Rechte für Texte und Noten, die im Gottesdienst verwendet werden, gibt es einen Pauschalvertrag zwischen Literar-Mechana und der Österreichischen Bischofskonferenz (ÖBK).

 

Zusatzvertrag zum Pauschalvertrag zwischen Literar-Mechana und Bischofskonferenz

Für die Zeit der Pandemie stimmte die Literar-Mechana nun einem Zusatzvertrag zu diesem Pauschalvertrag zu: In Ergänzung zu den Rechten im aktuell geltenden Pauschalvertrag (in der Fassung des aktuell sechsten Zusatzvertrages) ist den Pfarren und anderen kirchlichen Einrichtungen somit bis 31.12.2022 das Recht eingeräumt, im Falle des streamings von Gottesdiensten bzw. kirchlichen Feierlichkeiten Lieder und Liedtexte im Livestream einzublenden (das gilt für die zeitgleiche und die zeitversetzte Übertragung).


Bedingung: Der Livestream muss (direkt nach dem Lied oder im Abspann) auch die Urheber (also Komponist bzw. Textdichter) nennen.

 

Texthefte für den Download im Internet dürfen keine Lieder enthalten, die urheberrechtlich geschützt sind (rechtefrei sind Stücke, deren Urheber bereits seit 70 Jahren verstorben sind).


Achtung: Auch Notenbild ist urheberrechtlich geschützt

 

Gesänge, die etwa aus dem "Gotteslob" kopiert werden, sind auch in ihrem Notenbild urheberrechtlich geschützt.


Feierhefte und Liedtexte, die für die einmalige Verwendung in einem Gottesdienst vervielfältigt werden, sind (bis zu einer Auflage von 1.000 Stk.) gedeckt.


Andere Formen der Verwendung des Druckbildes der Noten bedürfen der Einholung der Rechte. Diese Abdruckrechte erteilt für den Stammteil des "Gotteslob" die "Ständige Kommission für das Gotteslob/Stammteil" (gotteslob@liturgie.de) und für den Österreich-Eigenteil die "Ständige Kommission für das Gotteslob-Österreich" (gotteslob@liturgie.at)

 

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