Donnerstag 21. November 2024

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FAQ - HÄUFIGE FRAGEN

Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen rund um pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit sowie eine erste Antwort dazu.

Pfarrblatt

An alle Haushalte versenden

Rund 90 % aller Katholik/innen nehmen nicht regelmäßig am Gottesdienst oder am Gemeindeleben teil. Diese vielen Menschen erreichen Sie fast nur mit Ihren Medien. Das Pfarrblatt kann durch die Zustellung an alle Haushalte eine enorme Wirkung entfalten. Lesen Sie hier, wie das funktioniert.

 

 

Postversand

Im Vergleich zum mancherorts noch üblichen adressierten Versand an KatholikInnen-Haushalte erreichen Sie mit der unadressierten Zustellung an alle Haushalte wirklich alle Menschen in Ihrem Pfarrgebiet. Damit erhöht sich die Reichweite eines Pfarrblatts um ein Vielfaches und erreicht gerade jene Menschen, die in der Pfarre nicht präsent sind. Die Mehrkosten im Vergleich zu einem adressierten Versand an katholische Haushalte sind vernachlässigbar.

 

 

Pfarrgrenzen und Straßenverzeichnis 

Für eine Zustellung des Pfarrblatts an alle Haushalte auf dem Pfarrgebiet benötigen Sie bzw. der Zustelldienst ein genaues Verzeichnis der Straßen, die zum Pfarrgebiet gehören. Dieses Verzeichnis bekommen Sie im Referat für territoriale Pfarrangelegenheiten des Erzbischöflichen Ordinariats.

Kontakt

Mag. Robert Huka

Wollzeile 2/2/205

1010 Wien

Tel.: 01/515 52-3236

FAX: 01/515 52-2420

E-Mail: schematismus@edw.or.at

 

 

Zustellungsfirma auswählen

Hier finden Sie eine Liste von Firmen, die die Zustellung Ihres Pfarrblatts übernehmen können. Holen Sie auf Grundlage des Straßenverzeichnisses direkt bei diesen Firmen einen Kostenvoranschlag ein.

Im Gegensatz zur Post stellen die Privaten exakt nach Pfarrgrenzen zu (Post nur nach ihren Zustellrayons, die sich nicht mit Pfarrgrenzen decken) und rechtlich korrekt auch an Flugblattverzichter (siehe eigenen Punkt unten). Die Post scheut als halbstaatliches Unternehmen mögliche Kritiker. 

 

 

Auftragsverarbeitungsvertrag

Zu den Auftragsverarbeitern zählt beispielsweise die Druckerei bei Weitergabe einer Liste von Adressen zur personalisierten Zustellung.

 

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten einschließlich Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Aufträge. Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen und die ihm zur Kenntnis gelangten Daten für keine anderen Zwecke, insbesondere nicht für eigene Zwecke und hat die verwendeten Daten ausschließlich an die vereinbarten Empfänger zu übermitteln - dies ist in einer Vereinbarung zu regeln. Eine Vertragsvorlage finden Sie auf dem Mitarbeiterportal der Erzdiözese unter Formulare.

 

PFLICHTEN DES AUFTRAGSVERARBEITERS 

Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, personenbezogene Daten und sonstige Informationen des Auftraggebers (wie etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung zur Kenntnis gelangen, streng vertraulich zu behandeln und diese Verpflichtung vertraglich allen Personen zu überbinden, die für ihn tätig werden. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus und bleibt hinsichtlich der mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bzw. Ausscheiden beim Auftraggeber aufrecht.

 

 

Flugblattverzichter

Das Pfarrblatt besteht aus überwiegend redaktionellem Teil und Informationen, die im öffentlichen Interesse gelegen sein können.

 

Nach der Österreichischen Verfassungs- und Gesetzeslage ist die Verteilung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne der Freiheit der Meinungsäußerung und der Freiheit der Erwerbstätigkeit rechtlich zulässig. Begründet wird das damit, dass „freie Medien“ in einer westlichen Demokratie und sozialen Marktwirtschaft als Ausdruck dieser Freiheitsrechte gesehen werden und daher grundsätzlich keiner Einschränkung unterliegen.

 

Auch Gratis-Zeitungen und Pfarrblätter bestehen überwiegend aus redaktionellem Teil und Informationen, die im öffentlichen Interesse gelegen sein können (z.B. Gottesdienste, Adventmärkte, regionale Veranstaltungen etc.).

 

Die Verteilung von Zeitungen und Zeitschriften fällt nicht unter den Begriff "Werbematerial" und darf daher zugestellt werden.

 

Hier können Sie die Stellungnahme der WKO nachlesen, die uns auf Anfrage der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ohne Gewähr gegeben hat.

 

Gesonderte, ausdrückliche Untersagung

Konsumenten haben aber das Recht, für sich die Zustellung des Pfarrblattes durch gesonderte Untersagung auszuschließen. Das ergibt sich aus allgemeinem Zivil- und Datenschutzrecht (§ 339 ff. ABGB). Geben Sie diese Adressen an Ihren Zustellpartner, der setzt sie auf seine Sperrliste.

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Amt für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation Pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit
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