Donnerstag 18. Juli 2024
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Was ist überhaupt ein Seelsorgeraum?

Auszug aus der PGR-Ordnung 2022

PGR-Ordnung_2022

Seelsorgeraum Dt.Wagram - Strasshof - Gänserndorf

Seelsorgeraum Dt.Wagram - Strasshof - Gänserndorf

Weihbischof Dipl.-Ing. Mag, Stefan Turnovszky 

Auszug aus der PGR Ordnung

2. Der Seelsorgeraum

  1. a)  Die Seelsorgeräume sind ein Schritt im Diözesanen Entwicklungsprozess APG2.1, und zwar nicht bloß strukturell, sondern insbesondere in der gemein- samen Ausrichtung darauf, mit der Sendung Jesu auf die Menschen zuzuge- hen und einander dabei zu unterstützen, die Nachfolge Jesu zu leben.

  2. b)  Jede Pfarre hat ihr eigenes Profil und ihre eigene Geschichte. In Wahrung dieser Profile soll situationsbezogen ein Modell „einer Kirche der Engagierten“ treten, das sich zunächst in einem Prozess des Zusammenwachsens zu

    vernetzten, mitsorgenden und lebendigen Gemeinden in einem Seelsorge- raum organisiert.

  3. c)  Ein Seelsorgeraum besteht aus mehreren rechtlich selbständig bleibenden Pfarren, die als gewachsene und bewährte Organisationseinheiten seine Basis bilden. Im Seelsorgeraum entwickeln sie neue Strukturen für die pfarrübergreifende Zusammenarbeit.

  4. d)  So stellt ein Seelsorgeraum eine verbindliche Kooperation von Pfarren dar, in der bezüglich der Seelsorge wie des christlichen Engagements in der Gesellschaft eng zusammengearbeitet wird. Der dadurch entstehende größere Zusammenhang örtlicher Gemeinden entspricht den gegebenen Lebensräumen der Menschen und ermöglicht Mobilität wie Beheimatung.

2.1 Errichtung der Seelsorgeräume

  1. a)  Die Einteilung der Entwicklungsräume gibt grundlegend vor, in welchen Räumen zusammengearbeitet wird. Die Einteilung soll Orientierung bieten,kann aber aufgrund der Erfahrungen in den Seelsorgeräumen und des weiteren Verlaufs des diözesanen Entwicklungsprozesses verändert werden. Dazu ist auch das Gespräch mit den jeweiligen Ordensoberen zu führen.

  2. b)  Die Errichtung eines Seelsorgeraumes geschieht auf Vorschlag des Bischofsvikars durch den Erzbischof.

  3. c)  Der Seelsorgeraum ist eine Übergangsform in der Entwicklung zum Pfarrverband bzw. zu einer Pfarre mit Teilgemeinden.

2.2 Organe

 

2.2.1 Leiter des Seelsorgeraumes

  1. a)  Nach Abstimmung mit dem jeweiligen Dechanten und gegebenenfalls dem Ordensoberen wird vom Bischofsvikar ein Priester vorgeschlagen und vomErzbischof als Leiter des Seelsorgeraumes mit Dekret für eine Funktionsperiode von normalerweise fünf Jahren ernannt (vgl. c. 517 § 1 CIC).

  2. b)  Zusammen mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pastoralteam des Seelsorgeraums und den betroffenen PGR und pfarrlichen Gruppen entwickelt der Leiter des Seelsorgeraums die Seelsorge im Raum.

  3. c)  Der Leiter des Seelsorgeraums ist für die Erstellung und Umsetzung eines Pastoralkonzepts verantwortlich.

2.2.2 Pastoralteam

  1. a)  Die Pfarrer, Priester, Diakone, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten bilden das Pastoralteam (vgl. c. 519 CIC). Die Zusammenarbeit basiert auf einer im Pastoralteam erarbeiteten, schriftlich erstellten Kooperationsvereinbarung analog zum Pfarrverband. In diesem Team wird die laufende pastorale Arbeit besprochen und koordiniert.

  2. b)  Die Pfarrer und Priester im Seelsorgeraum stehen für alle Pfarren zur Verfügung, um einander im sakramentalen und pastoralen Dienst zu entlasten. Sie sollen in Absprache im Pastoralteam persönliche inhaltliche Schwerpunkte setzen. Ihren Einsatz koordiniert der Seelsorgeraumleiter.

  3. c)  Ein Diakon hat seinen Aufgabenschwerpunkt vorrangig im sozialen Bereich, in der Zuwendung zu Menschen in Notlagen verschiedenster Art. Kraft seines Weiheamtes ist er auch im liturgischen Bereich und in der Sakramentenspendung tätig.

  4. d)  Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten begleiten und unterstützen ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Arbeit und sind invereinbarten Aufgabenfeldern selber seelsorglich tätig.

2.2.3 Seelsorgeraumrat

  1. a)  Die Stellvertretenden Vorsitzenden der PGR der Pfarren des Seelsorgeraumes bilden zusammen mit dem Pastoralteam den Seelsorgeraumrat undberaten über die gemeinsamen Aufgaben des Seelsorgeraums (SRO 3.2).

  2. b)  Bei Bedarf sind Vertreter anderer kirchlicher Orte, die im Seelsorgeraum aktiv mittun, hinzuzuziehen.

  3. c)  Der Seelsorgeraumrat wird mindestens zweimal im Jahr vom Leiter des Seelsorgeraums einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen beantragt.

  4. d)  Der Seelsorgeraumrat soll in Analogie zur Pfarrgemeinderatsordnung eine Stellvertretende bzw. einen Stellvertretenden Vorsitzenden wählen.

2.2.4 Pfarrgemeinderat einer jeden Pfarre

„Der PGR dient dem Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde und der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrags der Kirche“ (PGO 2.3.2). Insbesonders kümmert er sich um die seelsorglichen Belange der jeweiligen Pfarre. Die PGR nehmen die Situation in der eigenen Pfarre in den Blick und gestalten Kirche am Ort in Rücksicht auf die Rahmenbedingungen im Seelsorgeraum und unter Einhaltung bzw. Umsetzung des Pastoralkonzepts für den Seelsorgeraum.

 

2.2.5 Ansprechpersonen

Die Stellvertretenden Vorsitzenden der PGR sind durch ihre Anwesenheit vor Ort für die Pfarre ehrenamtliche Ansprechpersonen für verschiedenste pastorale Anliegen und stellen so ein Bindeglied zum Pfarrer und als Mitglied des Seelsorgeraumrats zum Leiter des Seelsorgeraumes dar.

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Joh 4,19
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2231 Strasshof an der Nordbahn

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