Der Friedhof rund um die Kirche ist im Eigentum der Pfarre.
Die Grabfläche ist Eigentum der Pfarre. Durch die Grabeinlösung wird ein Benützungsrecht erworben. Die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten sind in der Friedhofsordnung sowie in der Friedhofsgebührenordnung geregelt.
Das Grabbauwerk und die Grabausstattung sind für die Dauer der bezahlten Grabeinlösung Eigentum des Benützungsberechtigten. Wird eine Grabeinlösung nicht mehr verlängert, hat der Benützungsberechtigte das Grabbauwerk und die Grabausstattung zu entfernen.
Grabstellen werden nur gemietet und sind von den Benützungsberechtigten zu pflegen und in Stand zu halten. Vor allem ist die Standsicherheit der Grabsteine regelmäßig zu überprüfen. Bei Unfällen durch umfallende Grabsteine haften die Benützungsberechtigten.