Insbesondere sprachen die Höchstrichter "KommAustria" wie auch BKS vom Vorwurf frei, sie hätten mit ihren Entscheidungen Willkür geübt. Dem ORF komme ein redaktioneller Gestaltungsspielraum zu, wie er den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag erfüllt, erinnerte der VfGH.