Canon 579; Diese „Kirchenrechtliche Spitzfindigkeit“ berührt eine spannende Frage: das Verhältnis zwischen römischem Hirtendienst und regionalen Teilkirchen.
Canon 579; Diese „Kirchenrechtliche Spitzfindigkeit“ berührt eine spannende Frage: das Verhältnis zwischen römischem Hirtendienst und regionalen Teilkirchen.
Dieser Abschnitt des Kirchlichen Gesetzbuches regelt die Gründung lokaler Ordensgemeinschaften durch einen Diözesanbischof.
Von Anfang des Pontifikats von Papst Franziskus an nimmt das Wort von der „Dezentralisierung“ einen wichtigen Platz ein (vgl. Evangelii gaudium, 16).
Nachdenklich gemacht hat mich demgegenüber das kurze Dokument, mit dem im Mai auf Anweisung von Papst Franziskus eine Präzisierung zu Canon 579 vorgenommen wurde.
Dieser Abschnitt des Kirchlichen Gesetzbuches regelt die Gründung lokaler Ordensgemeinschaften durch einen Diözesanbischof.
Sollte bisher eine solche gegründet werden, war dafür vorab eine Beratung mit dem Apostolischen Stuhl – also mit der zuständigen vatikanischen Behörde – vorgesehen.
Diese Beratung, so wird nun festgehalten, soll notwendig sein für die Gültigkeit der Gründung: Nicht nur dass der Bischof also ohne sie nicht darf – ohne Beratung mit Rom kann er die Errichtung gar nicht durchführen.
„Kirchenrechtliche Spitzfindigkeit“, denken Sie jetzt wohl. Und vielleicht stimmt das sogar.
Dennoch – diese Spitzfindigkeit berührt eine spannende Frage: das Verhältnis zwischen römischem Hirtendienst und regionalen Teilkirchen; oder ähnlich vielleicht auch zwischen „denen am Stephansplatz“ und „den Pfarren draußen“; dem Pfarrer und seiner Gemeinde; Eltern und Kindern.
Diese Abwägung zwischen Selbstverantwortung und Anleitung; den gemeinsamen Weg zwischen Eigenständigkeit und Begleitung.
Das bleibt immer spannend. Nicht nur in der Kirche. Aber auch. Und das ist gut so.
Dr. Johannes Fürnkranz
Priester der Erzdiözese Wien und Mitarbeiter der Glaubenskongregation in Rom.
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Weitere Informationen zu "Der SONNTAG" die Zeitung der Erzdiözese Wien