Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das Bettelverbot in der Steiermark aufgehoben. Ein derartiges Verbot "ohne Ausnahme ist unsachlich und widerspricht der Menschenrechtskonvention", so die Begründung. Der Grazer "Vinzi- und Armenpfarrer" Wolfgang Pucher freut sich über die am Donnerstag 10. Jänner 2013, bekanntgegebene Entscheidung: "Das ist das größte Geschenk" nach einem jahrelangen Kampf.
In anderen Bundesländern hatte der VfGH im Vorfeld schon mehrere Verfahren durchgeführt. Dabei wurde entschieden, dass es keine Bedenken gegen Regelungen gebe, die bestimmte Formen der Bettelei - wie etwa Betteln mit Kindern - verbieten. In der Steiermark dagegen besteht ein generelles Bettelverbot, die Einrichtung von Erlaubniszonen ist nicht verpflichtend. Genau das sei aber verfassungswidrig.
Außerdem entschied der VfGH, dass er keine "Reparaturfrist" gibt. Das heißt, es ist die Vorgängerregelung des Landes-Sicherheitsgesetzes wieder in Kraft zu setzen. Sie stellt aufdringliches Betteln und Betteln mit Minderjährigen unter Strafe, enthält aber kein generelles Bettelverbot.
Pfarre Pucher wies ausdrücklich darauf hin, dass der anlassgebende Antrag eines Roma-Bettlers ausschließlich auf die Kappe der Vinzi-Gemeinschaft gehe. "Wir haben uns um die gesamte Organisation und um die Kosten gekümmert, der Rom half uns, in dem er seinen Namen und Identität zur Verfügung stellte", erklärte Pucher.
In Notsituationen in der Öffentlichkeit um Hilfe zu bitten sei ein Menschenrecht, das nun vom Verfassungsgerichtshof bestätig worden sei, so Pucher.
Als erwartbar und nicht überraschend bezeichnete Caritas-Präsident Franz Küberl die Aufhebung des Bettelverbots. "Es war Gott sei Dank zu erwarten." Das Bettelverbot in der Steiermark sei de facto ein absolutes Bettelverbot und somit verfassungswidrig gewesen. Damit greife nun die Rechtsstaatlichkeit wieder Platz. "Ziel ist es aber weiterhin, durch Armutsbekämpfung in den Nachbarländern wie auch in Österreich für Lebensbedingungen zu sorgen, die ein Betteln nicht mehr notwendig machen", so Küberl.