Konkret besteht laut Grundsteuergesetz eine Grundsteuerbefreiung für jene Gebäude, die dem Gottesdienst, der Seelsorge und der Verwaltung einer gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaft in Österreich dienen; die Regelung gilt damit für christliche Gotteshäuser genauso wie für jüdische Synagogen oder einen buddhistischen Tempel. Weiters umfasst die Steuerbefreiung Grundstücke, die mit Schulen bebaut sind oder etwa als Friedhof genutzt werden. "Diese Grundsteuerbefreiungen sind aber kein Privileg für Kirchen, sondern gelten genauso für jede andere Institution, die den gleichen Zweck erfüllt", erklärte Wuthe.
Hintergrund für die Klarstellung waren Aussagen von BZÖ-Obmann Josef Bucher im Ö1-Mittagsjournal am Samstag. Der Politiker kritisierte, dass "die Kirche" als "zweitgrößter Immobilienbesitzer des Landes mit 250.000 Hektar Grund" keine Grundsteuer bezahle, während "der Steuerzahler bluten muss".