Der Countdown bis zur Wahl läuft. In wenigen Tagen ist es so weit.
Der Countdown bis zur Wahl läuft. In wenigen Tagen ist es so weit.
In einer Woche, am 19. März, stehen die Pfarrgemeinderatswahlen an, inklusive Neuerung beim Stimmrecht von Kindern.
Wir stehen kurz vor den Pfarrgemeinderatswahlen am 19. März. Wie ist die Stimmung in den Pfarren kurz vor diesem wichtigen Tag?
Das fragen wir Johannes Pesl, den Leiter des Referates für Pfarrgemeinderäte im Pastoralamt und diözesanen Wahlleiter. „Es gibt bei den Gläubigen großes Interesse daran, dass bei den Pfarrgemeinderatswahlen gute Personen gewählt werden, die in den nächsten fünf Jahren das pfarrliche Leben gestalten.
Es haben sich wieder genügend Menschen dazu bereit erklärt, diese Funktion zu übernehmen. Sie stehen für eine Vision und möchten ihre Erfahrungen einbringen“, sagt Pesl und ruft zur Teilnahme an der Wahl auf: „Wir alle sollten ihnen durch unsere Stimmabgabe den Rücken stärken und die Berufung aussprechen: ‚Bringt euch ein, gestaltet die Pfarre mit, es ist wichtig!‘“
Johannes Pesl sagt mit voller Überzeugung: „Wenn die Kirche in Zukunft gut in unserer Gesellschaft bestehen soll, dann braucht es weiterhin das Engagement auch vonseiten der Gemeinde. Das muss gestaltet und organisiert werden, die große Aufgabe der Pfarrgemeinderäte.“
Als wir Johannes Pesl nach dem vorgeschriebenen Wahlalter fragen, bekommen wir eine im ersten Moment ungewöhnliche Antwort: „Ich darf wählen, sobald ich geboren und getauft bin. Wir haben in der Erzdiözese Wien das Kinderstimmrecht.
Vor Erreichung des 16. Lebensjahres bzw. vor dem Empfang des Firmsakramentes muss das aktive Wahlrecht aber von den erziehungsberechtigten Eltern ausgeübt werden. Kinder können nicht einfach ins Wahllokal gehen und von sich aus einen Stimmzettel verlangen.“ Konkret dürfen also Eltern nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihre noch nicht gefirmten Kinder abstimmen.
Dabei ist unsere Erzdiözese davon abgegangen, beiden Eltern jeweils eine halbe Stimme für ihr Kind zuzuerkennen. Sondern die Eltern müssen entscheiden, wer von ihnen die volle Stimme für das Kind abgibt.
Das sogenannte Familienwahlrecht wurde also bewusst in ein Kinderstimmrecht umgewandelt. Den Hauptgrund dafür erklärt uns Pesl so: „Es wurden uns Erfahrungen zurückgemeldet, dass das Familienstimmrecht voraussetzt, dass beide Elternteile vorhanden sind, beide aktiv in der Pfarre mitleben und Interesse haben, dieses Wahlrecht für den Pfarrgemeinderat wahrzunehmen.
Oft wurde gesagt: Die Mutter macht wohl mit, der Vater ist gar nicht dazu zu gewinnen – oder umgekehrt. Dazu kommen Patchworkfamilien und gemischtkonfessionelle Familien, in der nur ein Elternteil katholisch ist.“ Es gab auch Diskussionen darüber, dass Kinder mit einer halben Stimme sich gekränkt und benachteiligt fühlten.
Am Ende erfolgte deshalb laut Pesl folgender Beschluss: „Jedes Kind hat das Recht auf eine volle Stimme und es kann nichts dafür, dass Mutter oder Vater an der Kirche kein Interesse hat oder nicht katholisch ist – oder sich die beiden getrennt haben. Jedes Kind bekommt also auch dann eine volle Stimme, wenn nur ein Elternteil in die Wahlzelle kommt.“
Eine Frage, die sich immer wieder stellt: Wo dürfen wir wählen? Normalerweise wählt man den Pfarrgemeinderat seiner Wohnpfarre.
Doch die Wahlordnung lässt Ausnahmen zu. Johannes Pesl: „Die moderne Zeit bringt es mit sich, dass sich Menschen aus verschiedensten Gründen woanders hinbewegen. Sie übersiedeln im Laufe ihres Lebens des Öfteren. Dadurch gehören sie plötzlich zu einer ganz anderen Pfarre. Es kann aber sein, dass sie die Kontakte in ihrer Herkunftspfarre intensiv weiterpflegen und sich nach wie vor dort zugehörig fühlen, obwohl sie dort nicht mehr leben. Die Grenzlinie des Wahlsprengels ist nicht so eng gefasst wie bei einer politischen Wahl.
Wer sich am Gemeindeleben beteiligt, hat in dieser Pfarre auch das Recht zu wählen, unabhängig davon, wo er wohnt.“
Aktiv wahlberechtigt sind alle Katholikinnen und Katholiken, die vor dem diözesanen Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben oder jünger sind, aber das Sakrament der Firmung bereits empfangen haben.
Außerdem am Wahltag einen Wohnsitz im Pfarrgebiet haben oder regelmäßig am Leben der Pfarre teilnehmen.
Kinder vor Erreichung der aktiven Wahlberechtigung haben ebenfalls eine Stimme. Die Erziehungsberechtigten vereinbaren, wer das volle Stimmrecht für die Kinder ausübt.
Pfarrgemeinderatswahl 2017:
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