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Auch der Staat schätzt die Leistungen der Kirche für die Gesellschaft und unser Land. Deshalb können Sie ab 2024 bis zu 600 Euro Kirchenbeitrag pro Person von der Steuer absetzen. Seit 2017 brauchen Sie dafür keine Zahlungsbestätigung Ihrer Kirchenbeitragsstelle mehr.
Die Katholische Kirche ist nämlich gesetzlich verpflichtet (§ 18 Abs. 8 Einkommensteuergesetz), die ab 2017 von Ihnen jährlich bezahlten Kirchenbeiträge zur Berücksichtigung als Sonderausgaben in der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Viele Fragen ... und Antworten
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums. Weitere Informationen zur „antragslosen Arbeitnehmerveranlagung“ und zur automatischen Datenübermittlung erhalten Sie hier bzw. bei Ihrem Finanzamt.
Ich möchte nicht, dass meine Zahlungen an das Finanzamt gemeldet werden. Was muss ich tun? |
Wenn Sie das nicht möchten, können Sie die Datenübermittlung bei der Kirchenbeitragsstelle untersagen. Es erfolgt dann keine Übermittlung der von Ihnen geleisteten Beiträge, die Absetzung des Kirchenbeitrags bei der Lohn- bzw. Einkommensteuer ist aber dann nicht möglich. |
Kann ich den Kirchenbeitrag weiterhin auch selbst in meiner Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend machen? |
Nein, ab dem Veranlagungsjahr 2017 nicht mehr. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Beiträge nur mehr auf Grundlage einer elektronischen Datenübermittlung im Bescheid berücksichtigt werden. Das erfolgt automatisch, eine Geltendmachung in der Steuererklärung ist nicht mehr erforderlich. |
Ich habe die Datenübermittlung untersagt. Kann ich das wieder rückgängig machen? |
Ja. Wenn Sie untersagt haben, erfolgt so lange keine Datenübermittlung, bis Sie diese Untersagung widerrufen. Für einen Widerruf kontaktieren Sie bitte Ihre Kirchenbeitragsstelle. |
Sind meine Daten auch sicher? Was ist mit dem Datenschutz? |
Die Übermittlung der bezahlten Kirchenbeiträge erfolgt verschlüsselt und über FinanzOnline als sicheres Medium. Es wird ein eigenes Kennzeichen verwendet – das „verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben“ (vbPK SA). Die Zuordnung zu einer bestimmten Person ist daher ausschließlich für das Finanzamt möglich. Damit ist der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet. Ein Datenaustausch findet nicht statt – d. h. die Kirche erhält vom Finanzamt wie bisher keine Informationen über die Höhe Ihres Einkommens. |
Der Kirchenbeitrag wird für uns als Ehepaar gemeinsam berechnet. Wie wird der Beitrag bei der Übermittlung aufgeteilt? Kann man diese Aufteilung ändern? |
Die Aufteilung der Kirchenbeitragszahlungen erfolgt entsprechend der Höhe des für die/den jeweilige/n Ehepartner/in berechneten Kirchenbeitrags. Wird eine andere Aufteilung gewünscht oder möchte ein/e Ehepartner/in den gesamten gemeinsamen Kirchenbeitrag bei ihrer/seiner Einkommensteuer berücksichtigt haben, muss das bei der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung beantragt werden (Formular L1d). |
Der Kirchenbeitrag kann auch von einer anderen Person abgeschrieben werden – das gilt für (Ehe)Partner/innen und Kinder (§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG)? Was ist in diesem Fall zu tun? |
Soll die Beitragszahlung bei einer anderen Person berücksichtigt werden, muss das bei der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung beantragt werden (Formular L1d). |
Ich habe 2017 oder später Kirchenbeiträge bezahlt und die Übermittlung nicht untersagt. Trotzdem sehe ich in FinanzOnline oder meinem Einkommensteuerbescheid keine Zahlungen bzw. einen falschen Betrag. Was muss ich tun? |
Bitte bedenken Sie zunächst, dass die Übermittlung etwas dauern kann – sie muss aber bis spätestens 28. Februar erfolgen. Wenn Sie danach immer noch keine Zahlungen in FinanzOline sehen, fragen Sie bitte zunächst bei Ihrem Finanzamt – vielleicht gibt es ein technisches Problem. Es kann aber auch sein, dass eine oder mehrere Zahlungen beim Kirchenbeitrag falsch zugeordnet wurden. Das muss korrigiert und dann geändert an das Finanzamt übermittelt werden. Dann können Sie die Kirchenbeiträge als Sonderausgabe geltend machen. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte an die Kirchenbeitragsstelle. |
Leistungen der Kirche
Die Aktivitäten der römisch-katholischen Kirche haben wesentliche Bedeutung für Gesellschaft und Wirtschaft in Österreich. Eine aktuelle Studie belegt den hohen gesellschaftlichen Nutzen der kirchlichen Leistungen in den Bereichen Religion, Soziales, Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und Entwicklungszusammenarbeit. Die Autoren beziffern die Wertschöpfung mit 6,65 Milliarden Euro. Jeder 42. Euro wird im Umfeld der Kirche erwirtschaftet.
Die Wirtschaft profitiert
Die Kirche sichert 123.000 Arbeitsplätze in unserem Land. Alleine durch die spezifisch kirchlichen Feiern Taufe, Erstkommunion und Firmung fallen mehr als 147 Millionen Euro Konsumausgaben an, davon 60 Millionen in der Gastronomie.
13.400 denkmalgeschützte Kulturgüter werden von der Kirche gepflegt, instand gehalten und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Durch diese kulturellen Leistungen werden 13.200 Arbeitsplätze gesichert, unter anderem in der Bauwirtschaft.
Gesellschaftlicher Nutzen
Mag. Dr. Franz Prettenthaler, Joanneum Research: „Die Kosten-Nutzen-Analyse der kirchlichen Leistungen ergibt ein deutliches gesamtgesellschaftliches Überwiegen der Nutzenseite. Aber auch aus dem engeren Blickwinkel der öffentlichen Hand beziehungsweise der Steuerzahler ergibt sich ein günstiges Gesamtbild.“
Kirchenbeitrag als finanzielle Basis
Vieles davon wäre ohne Kirchenbeitrag nicht machbar. Die Kirchenbeitragszahler/innen ermöglichen also mit ihrem finanziellen Beitrag Leistungen, die allen zugute kommen. Dafür bedankt sich die öffentliche Hand mit einem Steuervorteil: Bis zu 400 Euro Kirchenbeitrag können abgesetzt werden.
Studie „Wirtschaftsfaktor Kirche“