Grundsätzlich ist in der EDW kontinuierliche Altersteilzeit möglich.
Die geförderte Altersteilzeit ist an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden:
Für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber notwendig.
Das Altersteilzeitgeld kann frühestens sieben Jahre vor dem Regelpensionsalter und längstens für die Dauer von fünf Jahren bezogen werden. Das Regelpensionsalter liegt derzeit für Frauen bei 60 und für Männer bei 65 Jahren.
Ab 2024 soll das Pensionsantrittsalter der Frauen schrittweise an das der Männer angeglichen werden. Das früheste Antrittsalter für eine Altersteilzeit ist bei Frauen derzeit 53 Jahre und bei Männern 58 Jahre. Grundsätzlich kann für Arbeitnehmer maximal 5 Jahre Altersteilzeitgeld bezogen werden, längstens jedoch bis zum Regelpensionsalter – dies gilt für die kontinuierliche Altersteilzeit.
Sollte durch eine Änderung im Pensionsrecht der frühestmögliche Pensionsantrittstermin auf einen späteren Zeitpunkt fallen, dann können kontinuierliche Altersteilzeiten einvernehmlich bis zum frühestmöglichen Pensionsstichtag verlängert werden. In diesem Fall gilt die Beschränkung mit 5 Jahren nicht.
Das bisherige Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit darf höchstens um 40% unter der gesetzlichen Arbeitszeit liegen (bei einer 40 Stundenwoche liegt die Untergrenze bei 24 Stunden pro Woche. Auch für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit zumindest 60% der Normalarbeitszeit beträgt, besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
Die bisherige Arbeitszeit muss um mindestens 40%, höchstens um 60% im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber reduziert werden (z.B. bei 40 Stunden pro Woche liegt die Spannweite zwischen 16 und 24 Stunden pro Woche).
Vor- und Nachteile der Altersteilzeit
Der Vorteil für den betroffenen Arbeitnehmer liegt darin, dass er bei um 40% bis 60% reduzierter Normalarbeitszeit durch den Lohnausgleich über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit hinaus entlohnt wird. Gleichzeitig werden die Sozialversicherungsbeiträge in der gleichen Höhe wie vor Eintritt in die Altersteilzeitarbeit entrichtet. Die Höhe der Abfertigung wird ebenfalls von der Arbeitszeit vor Herabsetzung berechnet.
Nachteile für den Arbeitnehmer: Entgeltverlust brutto von mindestens 20% gegenüber bisheriger Arbeit, aber netto wegen sinkender Lohnsteuerprogression meist niedriger.
Die Arbeiterkammer hat einen Rechner zur Verfügung gestellt, mit dem Sie Ihre Bezüge während der Altersteilzeit berechnen können.