Wie ist das mit der Pension?
Sie können in absehbarer Zeit (ca. 5 Jahre) in Pension gehen – das ist wie ein Stellenwechsel, eine Entscheidung mit Langzeitfolgen für Sie als Person und für die betroffene Dienststelle/Pfarre/Team.
Darum ist es gut, sich rechtzeitig mit dem Gedanken vertraut zu machen: es ändert sich etwas. Die berufliche Identität wird wegfallen, persönliche Beziehungen rund um den Beruf werden lockerer oder laufen aus, gewohnte Abläufe und Verhaltensmuster müssen sich ändern; all das wird oft krisenhaft erlebt werden, aber in Krisen steckt immer auch eine Chance: eine Krise ist Entscheidungszeit!
Sie werden einerseits Gewohntes aufgeben müssen und können sich andererseits für neue Lebensmöglichkeiten entscheiden.
Deswegen hat die EDW eine Broschüre erabreitet, die Ihnen diese Übergangszeit "erleichtern" kann und alles Wichtige rund um das Thema "Pension" beinhaltet.
Sie finden diese Broschüre hier (im Mitarbeiterportal) zum download. (Login eventuell erforderlich)
Einige Eckpunkte haben wir herausgegriffen:
Schritte zum Pensionsantritt in der Erzdiözese Wien
Vorbereitungen ca. 5 Jahre vor Pensionsantritt
- Prüfen, ab wann ein Anspruch auf Pension besteht - Pensionsantrittsdatum Eventuell Antrag auf ERFASSUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN bei der Pensionsversicherungsanstalt stellen
- Wenn gewünscht: Altersteilzeit vereinbaren
Unmittelbar vor Pensionsantritt
- Ansprüche an den Dienstgeber bei Pensionsantritt prüfen: Abfertigungsansprüche, Akontozahlung 1997, eventuelle Zusatzpension
- Der Pensionsantrag ist mindestens drei Monate vor dem Pensionsantritt bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen.
- Die Kündigung (Einvernehmliche Auflösung) des Dienstverhältnisses wegen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension muss mindestens drei Monate vorher in Form einer schriftlichen Information an die Erzdiözese erfolgen.
- WICHTIG: Den Pensionsbescheid prüfen und eventuell aufbewahren.
- Für die nach dem 1.1.2003 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Abfertigung- Neu bei der Mitarbeitervorsorgekasse zu beantragen
(Valida Plus AG, Ernst-Melchior-Gasse 22, 1020 Wien).
- Zusatzpension der EDW für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 8.4.1991 entsprechend der Dienst- und Besoldungsordnung der EDW mit mindestens 20 Stunden pro Woche angestellt wurden, ist ein formloser Antrag frühestens nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen Anspruch auf Abfertigung besteht, zu stellen.
Pensionskonto
Eine Information über den Stand Ihres persönlichen Pensionskontos erhalten Sie auf Antrag vom Pensionsversicherungsträger.
Dazu schreiben Sie ein Email an pva-lsw@pv.at mit Angabe von Versicherungsnummer und Anschrift mit der Bitte um Bestätigung des Stichtages für Pensionsantritt für den Arbeitgeber.
Mit dem Online-Service "Meine SV" und mit einem qualifizierten Zertifikat (ID-Austria, Bürgerkarte, Handy-Signatur) können Sie Ihren Pensionskontoauszug bequem von zu Hause und unabhängig von Öffnungszeiten online abfragen und/oder ausdrucken. (geht auch über finanzonline)
Sollten Sie nicht automatisch jedes Jahr die Info der PVA per Post zugeschickt bekommen, dann melden Sie sich dort und fordern Sie Ihren Datenauszug an!
Das Schreiben der PVA mit dem Datum des Pensionsantrittes ist notwendig, um tatsächlich in Pension zu gehen.
Dieses Schreiben bitte dem Personalreferat übermitteln, und dabei Ihre Kündigung mit eben diesem Datum aussprechen.
Sollten Sie später in Pension gehen wollen, dann bitte ebenfalls mit dem Personalreferat Rücksprache halten.
Das Formular für den Antrag auf Pension finden sie hier.
Weiterarbeiten in der Pension
In Pension, aber noch keine Lust auf Ruhestand?
Wenn Sie Ihre Pension bekommen, müssen Sie deswegen nicht aufhören zu arbeiten.
Sie können neben Ihrer Pension uneingeschränkt weiterarbeiten und müssen nicht mit Abschlägen bei Ihrer Pensionshöhe rechnen.
Im Gegenteil: Wenn Sie schon die Regelalterspension beziehen und weiterhin erwerbstätig sind, bekommen Sie eine besondere Höherversicherung.
Das erhöht Ihre Pension. Aber es ist zusätzliche Lohnsteuer zu zahlen – wieviel können Sie hier berechnen: https://zuverdienst.arbeiterkammer.at/ .
Bei diesem Modell sind Sie allerdings zu einer Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet!
Beträgt Ihr Jahreseinkommen insgesamt nicht mehr als 13.981 Euro (Wert 2024), müssen Sie mit keiner Steuernachzahlung rechnen.
Wird diese Summe überschritten, kommt es in der Regel zu einer Steuernachforderung - ihre Höhe hängt ab vom gesamten Jahreseinkommen und der bereits entrichteten Lohnsteuer.
Mehr Infos dazu auf der Seite der Arbeiterkammer.
Die Grenze für geringfügige Beschäftigung liegt 2024 bei 518,44 Euro pro Monat. Da Ihnen bei einer geringfügigen Beschäftigung auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zustehen, können Sie diesen Betrag übrigens 14x im Jahr bekommen und liegen trotzdem noch unter der Geringfügigkeitsgrenze.
Wichtig ist allerdings, dass die Sonderzahlungen als solche am Lohnzettel ausgewiesen werden!
Eine andere Variante: Wenn Sie schon das Regelpensionsalter erreicht haben, die Pension aber nicht beantragen, sondern "aufschieben", erhalten Sie für jedes Jahr weiterer Erwerbstätigkeit 4,2 % zu Ihrer Pension. Zusätzlich zu dieser Bonifikation bewirkt die weitere Einzahlung auf Ihr Pensionskonto eine Erhöhung Ihrer Beitragsgrundlage. Unterm Strich führt das zu einer Pensionserhöhung von etwa 10 %. Darüber hinaus wird der Beitragssatz für die Pensionsversicherung im Falle eines Pensionsaufschubes für ArbeitnehmerInnen von 10,25 % auf die Hälfte, also auf 5,125 % und für ArbeitgeberInnen von 12,55% auf die Hälfte (6,275 %) reduziert. Dadurch erhöht sich für ArbeitnehmerInnen das Nettoeinkommen in diesem Ausmaß und es reduzieren sich für ArbeitgeberInnen die Lohnnebenkosten.