Papst Johannes Paul II. überreicht das Kardinals Birett.
Papst Johannes Paul II. überreicht das Kardinals Birett.
Der Papst ernennt aus freien Stücken Bischöfe oder Priester seines Vertrauens zu Kardinälen, deren Aufgabe es ist, ihn zu beraten und in der Leitung der Kirche zu unterstützen.
Die mit Abstand wichtigste Aufgabe der Kardinäle ist es, nach dem Tod oder Amtsverzicht eines Papstes dessen Nachfolger zu wählen. Seit einer Neuordnung des Kardinalskollegiums durch Papst Paul VI. verlieren Kardinäle mit Vollendung des 80. Lebensjahres das aktive Wahlrecht. Seither spricht man von Kardinal mit bzw. ohne Wahlrecht.
Ursprünglich bezeichnete Kardinal den leitenden Geistlichen einer Kirche in der Stadt Rom bzw. in einer Kathedrale der umliegenden Bistümer. An diesen Ursprung erinnert die formelle Einteilung des Kardinalskollegiums in Kardinalbischöfe, -priester und -diakone. Jedem Kardinal mit Ausnahme jener aus den katholischen Ostkirchen wird auch heute bei seiner feierlichen Aufnahme ins Kardinalskollegium eine römische Titelkirche zugewiesen. So ist Kardinal Schönborn Kardinalpriester der römischen Pfarrkirche Gesú Divin’ Lavoratore. Kardinal König war zeitlebens Kardinalpriester von Sant’Eusebio.
Dem Kardinalskollegium steht jeweils ein Kardinaldekan vor, der von den Kardinalbischöfen gewählt und vom Papst bestätigt wird. Seine Aufgabe ist die Leitung der Begräbnisfeierlichkeiten des verstorbenen Papstes und die Vorbereitung und Leitung der Papstwahl, sofern er das 80. Lebensjashr noch nicht überschritten hat. In diesem Fall fällt letzteres dem Vizedekan bzw. dem nächstjüngeren Kardinalbischof zu.
Aufgabe des dienstältesten Kardinaldiakons ist jeweils die Verkündigung des Namens des neugewählten Papstes mit der berühmten Formel: „...habemus papam“.
Äußerlich erkennbar ist ein Kardinal an seiner purpurroten Kleidung, die seine Bereitschaft versinnbildlicht, für das Evangelium und für die Kirche das Blut zu vetrgießen.
Prinzipiell werden Kardinäle auf Lebenszeit ernannt. Es gab im Lauf der - auch jüngsten - Geschichte aber auch Einzelfälle des Amtsverzichtes oder des Verzichts auf die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten eines Kardinals auf ausdrücklichen Wunsch des Papstes.
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